Re: Umfang Prüfpflicht für Vorgewerk


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Abgeschickt von Caspar David Hermanns am 10 August, 2005 um 14:26:42

Antwort auf: Umfang Prüfpflicht für Vorgewerk von Malers am 10 August, 2005 um 10:39:09:

Guten Tag,

zunächst müssen Sie bei der Angelegenheit recht vorsichtig sein. Denn wenn die Gegenseite Sie schon zur Mängelbeseitigung auffordert, wei Sie Ihre Prüfpflicht vernachlässigt haben sollen, hat sie sich offenbar beraten lassen.

In der Sache verhält es sich so - wobei ich natürlich nicht den vollständigen Sachverhalt kenne -, dass es zunächst darauf ankommt, ob Ihre Werkleistung mangelbehaftet war. Das scheint mir nicht so zu sein. Insofern könnte man argumentieren, dass überhaupt kein Mangel vorliegt, für den Sie einzustehen haben. Ein Fall von § 4 Nr. 3 VOB/B läge dann nicht vor.

Andererseits kann man aber aus den §§ 631 und 241 BGB die vertragliche und Schadensersatzansprüche begründende Nebenpflicht entwickeln, dem Auftraggeber mangelhafte Werkleistungen anderer Unternehmer zumindest dann anzuzeigen, wenn diese erkennbar sind. Letztlich kommt es dann - und im Ergebnis nicht wesentlich anders als bei § 4 Nr. 3 VOB/B - darauf an, ob die Mangelhaftigkeit der Decke für sie erkennbar war. Dies dürfte, da die Decke bereits schon wieder umgearbeitet worden ist, vom Bauherrn schwierig zu beweisen sein.

Freundliche Grüße

Dr. Caspar David Hermanns

: In welchem Umfang sind wir als Firma für ein Vorgewerk prüfpflichtig?

: Im konkreten Fall haben wir Malerarbeiten auf einer abgehängten Decke ausgeführt. Die Decke erschien optisch in Ordnung und war auch als Untergrund für unsere Arbeiten geeignet.

: Jetzt - Monate nach der mangelfreien Abnahme - ist dem Bauherrn anläßlich einer Feier, bei der Strahler auf dem Boden aufgestellt worden sind, aufgefallen das die Decke Unebenheiten aufweist. Wir erhielten daraufhin eine Mängelanzeige, die uns Vernachlässigung unserer Prüfpflicht vorwirft. In unserem Auftrag waren keine erhöhten Ebenheitstoleranzen (Streiflicht) vereinbart und im übrigen durch einfache Malerarbeiten auch nicht realisierbar. Auch der Vertrag des Trockenbauers und damit die an ihn gestellen Anforderungen waren uns nicht bekannt. Der Bauherr will nun von uns, dass wir die vom Trockenbauer nochmals neu erstellte Decke kostenfrei nocheinmal streichen, da wir wie schon gesagt nach seiner Meinung unsere Prüfpflicht verletzt haben.

: Er hat bisher aber noch keine Stellung dazu genommen, ob die Unebenheiten so groß sind, das schon die normalen Ebenheitstoleranzen nach DIN 18202 nicht eingehalten sind oder ob es um erhöhte Anforderungen geht.

: Wir haben die Mängelanzeige zurückgewiesen, der Bauherr besteht nun auf Ersatzvornahme.

: Wie seht Ihr diesen konkreten Fall?




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