Re: Bauzeitenplan


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Abgeschickt von Caspar David Hermanns am 10 August, 2005 um 14:40:42

Antwort auf: Re: Bauzeitenplan von Dirk Baumeister am 09 August, 2005 um 12:41:26:

Guten Tag,

das kommt darauf an, ob die Einzelfristen vertraglich vereinbart sind (wobei sich dann zumeist das Problem der Aushändigung nicht stellen dürfte) oder nicht. Sind diese vereinbart, kann die Nichteinhaltung dieser Fristen zur Kündigung des Vertrages führen, wenn das notwendige Procedere eingehalten wird. Denn ob der Gesamtfertigstellungstermin tatsächlich "passt" (besser "passen" wird oder dann später "gepasst" hat), weiß man ja erst nach der Fertigstellung.

Freundliche Grüße

Dr. Caspar David Hermanns

: aushändigen o.k., Was passiert, wenn Einzelfristen nicht eingehalten sind, der Gesamtfertigstellungstermin aber passt? Können Ansprüche aus einer solchen Situation abgeleitet werden?

: : Guten Tag,

: : selbstverständlich muss der Werkunternehmer den Bauzeitenplan - wie auch alle anderen Pläne - dem Auftraggeber vorlegen. Dies ist eine vertragliche Nebenpflicht, die zwar nicht selbständig einklagbar ist, deren Nichterfüllung jedoch Schadensersatzansprüche begründen kann.

: : Freundliche Grüße

: : Dr. Caspar David Hermanns

: :
: : : Muß ein GU den einzelnen Bauherren einen Bauzeitenplan aushändigen?





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