Re: Bauplanungsrecht


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Abgeschickt von Sammy am 03 April, 2005 um 11:06:27:

Antwort auf: Abweichung /Änderung vom Bebauungsplan von Maggie am 01 April, 2005 um 13:13:49:

Der Bebauugsplan ist bindend. Man kann nur versuchen, eine Zustimmung der Gemeinde durch Verhandlung mit dem Bürgermeister zu erreichen. Evtl. im Gegenzug der Gemeinde etc. etwas gutes tun! Sonst seh ich da keinen Ausweg, aber mal abwarten, was die anderen im Forum so dazu sagen.

Gesetzlich ist das wie folgt geregelt:
Ausnahmen und Befreiungen (§ 31 BauGB)
Ausnahmen (§ 31 Abs.1 BauGB)
Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
Befreiungen (§ 31 Abs.2 BauGB)
Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Der Nachbarn kann gestützt auf § 31 BauGB Drittschutz gegen die Baugenehmigung im Wege der Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht erheben (BVerwGE 67, 334).
Einvernehmen der Gemeinde (§ 36 Abs.1 S.1 BauGB)
Über die Zulässigkeit des Vorhabens wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus § 31 BauGB ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden.




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