Re: Dachterasse auf einem Anbau lt. B-Plan nicht zulässig!


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Abgeschickt von Nils Jagnow am 01 September, 2005 um 09:06:49

Antwort auf: Re: Dachterasse auf einem Anbau lt. B-Plan nicht zulässig! von Thorsten Schmidt am 31 August, 2005 um 19:30:14:

Hallo,

in § 31 Abs. (2) BauGB heißt es zur Befreiung:

"Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde

und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist."

Das Ihre Nachbarn zustimmen, ist nur ein Teil der Befreiung. Zusätzlich muss einer der Nr. 1 bis 3 erfüllt sein.

Nr. 1 ist auszuschließen, da Gründe des Allgemeinwohls nicht durch Ihre Dachneigung betroffen sind.

Nr. 2 ist eine Option für Sie, wobei das (leider) immer von der Interpretation der Bauverwaltung abhängt. Ich kenne Gemeinden, in denen unterschiedliche Dachneigungen in einem Wohngebiet völlig normal sind, und andere, in denen Stundenlange Debatten im Rat der Stadt über eine Abweichung um 3 Grad geführt werden.

Nr. 3 ist bei Ihnen nicht anzuwenden, da die Beachtung des Baurechts bei Ihnen zu keiner Härte führt.


Aus meiner praktischen Erfahrung weiß ich, dass es in den Kommunen gegenwärtig einen Trend "Keine Befreiungen" mehr gibt, da man in der Vergangenheit durch zu viele Befreiungen immer wieder die beabsichtigte Planung unmöglich gemacht hat (z.B. aus einem geplanten Gewerbegebiet wird durch Zulssung verschiedener Wohngebäude ein Mischgebiet etc.) und Schadensersatzforderungen von Eigentümern planmäßig erbauter Gebäude auf die Stadt zugekommen sind.



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