Re: Baugenehmigung <> Duldung und Wiederaufbau einer Berghütte im Brandfall


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 09 September, 2005 um 11:41:49

Antwort auf: Baugenehmigung <> Duldung und Wiederaufbau einer Berghütte im Brandfall von Martin Fiedermutz am 22 August, 2005 um 19:11:27:

Nach § 35 BauGB Abs. 4 Nr. 3, Geltung setze ich aufgrund des Begriffs "Berghütte" voraus, ist eine "alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle," zulässig. Das BauGB gilt länderübergreifend.

: Hallo!

: Für eine ursprünglich nicht baugenehmigte Berghütte wurde nachträglich durch das Landratsamt bereits vor 50 Jahren eine "Duldung" ausgesprochen.
: Kann der Wiederaufbau nach einem Totalschaden mit dem Hinweis auf die Duldung verwehrt werden?

: Grüße!

: Martin





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