Re: Abgeschlossenheitserklärung bzw. Bescheinigung


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]

Abgeschickt von Markus am 10 Oktober, 2005 um 16:00:53

Antwort auf: Re: Abgeschlossenheitserklärung bzw. Bescheinigung von Dirk Baumeister am 09 Oktober, 2005 um 18:59:23:

Danke erst mal für die schnelle Antwort.
Eine Baugenehmigung hat es für genanntes Objekt nie gegeben. Baujahr vor 1899...
Aber auch wenn es eine Genehmigung geben würde, müsste laut Bauamt eine im Außenbereich ein Bauantrag mit der Spezifikation auf Teilung der Wohnungen gestellt werden...
Zum Beispiel muss bei einer Nutzungsänderung auch ein Bauantrag gestellt werden, obwohl nicht neu gebaut wird. Es werden aber die Grundlagen der bestehenden Genehmigung geändert. Das kann man aus der Bauordnung ableiten. Dem entsprechend wäre eine Nutzungsänderung als Beispiel mit Einreichung eines neuen Antrags also rechtens.
Im Fall der Abgeschlossenheit kann ich aber nichts in der Bauordnung finden.
Wie sie schreiben ist das auch Bundesrecht. Also Bauantragsunabhängig... (Besonders unter Berücksichtigung, innerhalb eines Gebiets mit Bebauungsplan, wo ein Standardformular reicht und im Außenbereich solle man einen Bauantrag stellen. Das schließt sich ja schon gegenseitig aus.)
Dem entsprechend schlussfolgere ich, dass das Behördenwilkür ist.
Nach Aussage des Bauamtes wäre mehrere Anfragen abgewiesen worden.

Gibts dafür wohl Referenzurteile auf denen man sich berufen kann? Weiß da jemand was?

: Wie sie selbst schreiben bezieht sich die Abgeschlossenheisterklärung auf das WEG (Bundesrecht), eine Baugenehmigung auf die landesrechtlichen Vorschriften. Die Abgeschlossenheitserklärung hat generell nichts mit der Baugenehmigung zu tun. Die Baugenehmigung muß in beiden Fällen vorher vorgelegen haben bevor überhaupt irgendetwas eine Abgeschlossenheit bescheinigt werden kann. Das sind völlig unabhängige Abläufe.

: : Hallo Fachleute...

: : Thema Abgeschlossenheitserklärung bzw. Bescheinigung in Niedersachsen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des
: : WEG (Wohnungseigentumsgesetz)

: : Frage:
: : Im Bereich eines ausgewiesenen Bebauungsplans würde es laut Bauamt mittels Formular und einigen Zeichnungen gem. den Vorgaben wie in § 3 Abs. 2 Satz 1 des
: : WEG (Wohnungseigentumsgesetz) beschrieben beantragt werden können.
: : Im Außenbereich müsste ein Bauantrag gestellt werden. Ist das Behördenwilkür oder können die sowas vorschreiben? Angeblich würde das seit 1991 so gehandhabt.
: : Nur wo ist der rechtliche Bezug? Ein Bauantrag in für einen solchen Fall kostet ja auch entsprechend mehr...

: : Danke euch





Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Subject:

Text:

Optionale URL:
Link Titel:
Optionale Bild-URL:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]