Re: Fertigstellungsanzeige nach VOB per Fax rechtskräftig?


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Abgeschickt von Markus Reinartz am 26 Oktober, 2005 um 15:02:46

Antwort auf: Re: Fertigstellungsanzeige nach VOB per Fax rechtskräftig? von Silke am 05 Oktober, 2005 um 23:17:20:

In der VOB / B ist die schriftliche Fertigstellungsmeldung beschrieben. Nach Inbenutzungnahme 6 Tage, bei schriftlicher Fertigstellung 12 Tage, wenn in beiden Fällen innerhalb der Frist kein Einspruch erfolgt. Als Schriftliche Mitteilung gilt auch die Schlußrechnung, wenn Sie als solche bezeichnet wird, oder sich auch die Rechnung, oder Schlussrechnung die Abrechnung einer Sache ergibt. Es muss also nicht zwingend Schlussrechnung drauf stehen. Manche Handwerker schreiben auch in den Einleitungstext der Rechnung:

Sehr geehrte Frau ......,
da die Arbeiten, für deren Ausführung Sie uns beauftragten seit dem 12.05.2005 fertig gestellt sind, erlauben wir wie folgt zu berechnen ( oder abzurechnen ).

Das ist eine Form der Fertigstellungsmeldung. Natürlich muß diese in nachweisbarer Form überbracht worden sein ( z. B. ein Bote des Auftragnehmers, der bestätigt diese Rechnung dem Auftraggeber übergeben zu haben, bzw. der bestätigt diese in den persönlichen Hausbriefkasten des Auftraggebers geworfen zu haben, oder per Gerichtsvollzieher, etc. ).

Wenn eine solche Rechnung nun eingegangen ist, und auch bezahlt wurde, ist der Eingangsnachweis wohl erbracht ( kein winden und wenden mehr ).

Wenn diese noch nicht bezahlt ist, könnte man behaupten diese nicht erhalten zu haben. Dies kann natürlich durch den Boten, wenn der Auftragnehmer einen solchen hatte, widerlegt werden.

Eine Übersendung per Fax hat bei Gericht in der Regel keinen Bestand, wenn - in dem Fall - der Auftraggeber behauptet, zwar ein Fax bekommen zu haben, dies jedoch nicht lesen konnte, weil die Buchstaben verzerrt waren. In diesem Fall muss wohl der Auftragnehmer beweisen, dass dieses Fax neim Auftragnehmer angekommen ist und auch lesbar war. Dies gelingt dem Auftragnehmer in aller Regel nicht.

Dann kommt es weiterhin darauf an, ob Sie denn die gelieferten Waren ( z. B. Fenster ) in Benutzung genommen haben. Bei Fenstern wohl ab dem Tag des Einbaus, insofern Sie in dem Haus schon Wohnen ( Altbau oder Neubau, noch nicht bezogen ? ), etc........................................

Sie sehen, wie schwierig sich die Angelegenheit gestalten kann.

Markus Reinartz
Freier Sachverständiger für Bauwesen

E. - Mail: ReinartzMarkus@t-online.de
Handy: 0170 2940 223

Ps. Meine Beiträge im Forum stellen lediglich meine eigene Meinung und somit keine Beratung dar. Aus diesem Grund kann hierfür auch keine Haftung übernommen werden. Rechtsberatung obliegt ausschließlich den Juristen! Befragen Sie einen Anwalt.




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