Re: Spielhaus/Stelzenhaus an der Grenze


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 15 November, 2005 um 08:43:02

Antwort auf: Spielhaus/Stelzenhaus an der Grenze von papa am 13 November, 2005 um 10:37:44:

Die Frage ist, warum das Spielhaus ein Gebäude ist, dass eigene Abstandflächen haben soll. Nach §6 BauO NRW sind Gebäude mit Abstellräumen und Gewächshäuser in dieser Größe und Höhe in den Abstandflächen und ohne eigene Abstandflächen zulässig. Das Spielhaus ist weder das eine noch das andere und mit seinen 2,0 m² Grundfläche deutlich kleiner als die zulässige Gewächshausfläche von 7,5 m², sodaß mit dem Bauamt geklärt werden sollte, ob das Spielhaus nicht unter den gleichen Regelungen wie das Gewächshaus oder Abstellraum betrachtet werden kann.

: Ich habe in unserem Garten ein Kinderspielhaus/Stelzenhaus gebaut(NRW). Das Haus hat eine Grundfläche von 1,4x1,4m +1m Podestbreite als Rutschenauflage. Die Podesthöhe des Hauses liegt bei 1,4m, die Gesamthöhe des Spielhauses ist 3m. Das Haus wurde mit einem Abstand von 0,7m zur Grenze des Nachbargrundstücks gebaut. Ein versetzen des Spielhauses ist auf Grund der geringen Grundstücksbreite und einer angrenzenden Einfahrt nicht möglich. Vor Baubeginn habe ich mit dem Bauamt gesprochen und gefragt ob das Bauvorhaben genehmigungspflichtig ist, die Auskunft lautete, nein der umbaute Raum wäre zu gering. Jetzt schreibt uns das Bauamt (anderer Sachbearbeiter), das das Spielhaus bauaufsichtlich als Gebäude anzusehen sei und ein mindest Abstand von 3m zum Nachbargrundstück eizuhalten sei, oder das Spielhaus entfernt werden muss.
: Der Abstand vom Wohnhaus beträgt ca. 15m. Wer kann mir sagen wie ich weiter vorgehen soll?





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