Abgeschickt von Marion A. am 18 November, 2005 um 13:08:59
Antwort auf: Re: Umnutzung Stallgebäude im Außenbereich von Dirk Baumeister am 17 November, 2005 um 17:26:35:
Gut, werden dann eine Bauvoranfrage in die Wege leiten.
Trotzdem vielen Dank!
Mit freundlichem Gruß
Marion A.
: ... jetzt wird es sehr spezifisch! Bitte fragen Sie mit diesen Angaben beim zuständigen Bauordnungsamt nach und/oder informieren sich bei einem Architekten. Wie bereits gesagt, könnte eine Bauvoranfrage (zu erstellen durch einen Architekten) baurechtliche Sicherheit bieten.
: : HALLO HERR BAUMEISTER!
: : VIELEN DANK FÜR DIE INFO, WO MAN DIE GESETZES-TEXTE NACHLESEN KANN. NACHSTEHEND SIND ALLE PUNKTE AUFGELISTET, DIE AUF UNS ZUTREFFEN.
: : IST DIESES BAUVORHABEN IHRER MEINUNG NACH WEITERHIN NICHT PRIVILEGIERT?
: :
: : (1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig,
: : wenn (...)
: : 1. einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
: : *** LANDWIRTSCHAFT IST ANGEMELDET ***
: : 2. einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
: : *** EVENTUELL KÖNNEN WIR EIN NEBENGEWERBE ANMELDEN ***
: : (...)
: : Absatz 4
: : 1. die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 unter folgenden Voraussetzungen:
: : a) das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
: : *** TRIFFT ZU ***
: : b) die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
: : *** WIE BEREITS GESCHRIEBEN: NUR DER DACHSTUHL WÜRDE ANGEHOBEN UND FENSTER EINGESETZT ***
: : c) die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
: : *** TRIFFT ZU ***
: : d) das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
: : *** VOR ca. 32 JAHREN ***
: : e) das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
: : *** TRIFFT ZU ***
: : f) im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nr. 1 zulässigen Wohnungen höchstens drei Wohnungen je Hofstelle
: : *** BEI UNS 2 1/2 WOHNEINHEITEN, DIE DRITTE WOHNUNG WURDE STEUERRECHTLICH NICHT ALS KOMPLETTE WOHNEINHEIT ANERKANNT, DA ZU KLEIN ***