Re: Zaun auf Sondernutzungsrecht


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Abgeschickt von FrontTC am 08 April, 2005 um 19:12:04

Antwort auf: Zaun auf Sondernutzungsrecht von Katja am 07 April, 2005 um 20:51:15:

Weist die Gemeinschaftsordnung bestimmten Eigentümern bereits Garten-Sondernutzungsrechte zu, legt sie meistens auch näher fest, wie der jeweils Begünstigte mit seinem Garten umzugehen hat bzw. umgehen darf (z. B. dass er ein Gartenhäuschen errichten darf).

Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts, Aktenzeichen 2Z BR 122/98:
Der Eigentümer einer im Erdgeschoß gelegenen Wohnung hatte eine Grünfläche zu seiner alleinigen Verfügung. Entlang der Grenze des Gartens stellte er einen Maschendrahtzaun auf und pflanzte vor diesen Zaun eine Hecke. Das missfiel den anderen Wohnungseigentümern. Sie waren über die gärtnerische Maßnahme vorher nicht informiert worden und verlangten die Beseitigung des Zauns.
Das Bayerische Oberste Landesgericht urteilte, die Errichtung des Zauns stelle eine bauliche Veränderung dar, für die der Gartenbesitzer grundsätzlich die Zustimmung aller Wohnungseigentümer hätte einholen müssen (2Z BR 122/98). Der Wohnungseigentümer könne "eine ihm zur Sondernutzung zugewiesene Gartenfläche selbst gestalten", müsse aber bei deren Bepflanzung auf die anderen Eigentümer Rücksicht nehmen und dafür sorgen, dass ihnen durch gärtnerische Maßnahmen keine Nachteile entstünden. Trotzdem hatte der Gärtner Glück bei Gericht: Denn die Vorinstanz, das Landgericht, hatte sich durch Augenschein davon überzeugt, dass Zaun und Hecke dem Erscheinungsbild der Wohnanlage und deren näherer Umgebung entsprechen, und das Haus optisch in keiner Weise beeinträchtigen. Deshalb musste der Gartenbesitzer ungeachtet aller Mahnungen seinen Zaun doch nicht entfernen.




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