Re: Vollgeschoß?


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Abgeschickt von DV am 27 Dezember, 2005 um 02:04:35

Antwort auf: Vollgeschoß? von Dirk Baumeister am 29 Juli, 2005 um 13:17:43:

: Die BauO NRW beschreibt unter §2 (5):
: "Ein Geschoss mit geneigten Dachflächen ist ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe [2,30 m] über mehr als drei Viertel seiner Grundfläche hat."

: Wie hoch muß der Anteil der geneigten Dachflächen sein, damit diese Regelung gilt? Könnte z. B. ein Teil des betroffenen Geschosses ein Flachdach haben und ein Teil geneigte Dachflächen?

<Laut Autor: Heinz-Georg Temme
Verlag: Werner, Düsseldorf §2 82-85:> Fuer die 75% Flaechenberechnung ist die Oberkante der Dachhaut massgebend bei einem Geschoss das nach oben aber auch nur nach den Seiten hin (!) durch geneigten Dachflaechen begrenzt wird. Interpretation: Hier waere also ein Flachdach moeglich.


: Ist bei geneigten Dachflächen auch immer das oberste Geschoss gemeint, wie für Staffelgeschosse ausdrücklich formuliert?

Fuer die 75% Flaechenberechnung ist die Oberkante der Dachhaut massgebend bei einem Geschoss das nach oben aber auch nur nach den Seiten hin (!) durch geneigten Dachflaechen begrenzt wird. Also: 2 Dachgeschosse waeren auch moeglich unter dem Dach.

: Gibt es aktuelle Rechtsprechung dazu? Wo?

Zu dieser Frage stell ich auch nog folgende Frage: Wie hoch muss die geneigte Dachfläche anfangen (am Boden, unter 2.30 oder nicht definiert z.B 3 Meter) um als geneigte Dachfläche zu gelten. Könnte zum Beispiel durch 25% Loggienflaeche ein optisch Zweigeschossiges Haus errichtet werden als eingeschossiges Haus, wo das Dach 3 Meter ueber dem Fussboden Anfaengt, wenn dieses Stockwerk vielleicht eine Hoehe hat von 6 Meter?




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