Re: Errichtung einer Freizeithütte


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Abgeschickt von passau am 02 Januar, 2006 um 13:46:13

Antwort auf: Errichtung einer Freizeithütte von Ben Zollenkopf am 29 Dezember, 2005 um 11:39:03:

Vom Grundsatz her ist im Außenbereich jede Hütte genehmigungspflichtig; wenige Ausnahmen finden sich in den jeweiligen Landesbauordnungen, z. B. Art. 63 der Bayer. Bauordnung. Freizeithütten werden nicht in den Genuß einer solchen Genehmigungsfreiheit kommen. Genhmigungsfrei könnte allenfalls eine kleinere Unterstellhütte für die Fischweiher ohne Aufenthaltsraum sein, wenn z. B. mit dem Verkauf von Fischen ein gewisser wirtschaftlicher Ertrag erzielt wird und es sich damit um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt. Dazu wird in der Regel ein sog. Fischereifachberater oder das Landwirtschaftsamt beteiligt. Allein für eine Hobbynutzung kannst Du eine Genehmigung wohl abschreiben, unabhängig von der Größe. Eine solche Freuzeitnutzung im Außenbereich unterbindet bereits das Baugesetzbuch.




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