Re: Gemeinschaftseigentum/Anliegergemeinschaft


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]

Abgeschickt von Dirk Baumeister am 08 Januar, 2006 um 10:08:55

Antwort auf: Re: Gemeinschaftseigentum/Anliegergemeinschaft von Grisu112 am 07 Januar, 2006 um 23:19:09:

Die Teilungserklärung regelt in erster Linie was Sondereigentum (z. B. die Wohnung) und was Gemeinschaftseigentum (z. B. das Grundstück) ist. Wenn Sie Miteigentümer des Grundstücks sind, trifft Sie auch die entsprechende Verantwortung in Höhe Ihres Anteils an dem Gemeinschaftseigentum. Üblicherweise beziehen sich die meisten Regelungen in einer Teilungserklärung auf die Verhältnisse und Verantwortungen der Eigentümer von Wohnungen bezogen auf das Gemeinschaftseigentum. Ich finde es eher ungewöhnlich, dass zu den Kosten-/Verantwortungs-Verhältnissen der Hauseigentümer bezüglich der Gemeinschaftsgrundstücke keine Regelung fixiert ist. Dass keine Beteiligung an den Kosten der Gebäude mit Eigentumswohnungen erfolgt ist leichter nachzuvollziehen.

: Hallo und vielen Dank für die schnelle Antwort,

: ja das ist soweit richtig, aber gilt dieses Gesetz nicht nur für Eigentumswohnungen ? Der Notar hat uns die Auskunft gegeben das die Teilungserklärung nur für die Eigentumswohnungen relevant ist und nicht für die Häuser. In unserem Vertrag steht auch keine entsprechende Klausel wärend in den Verträgen der Eigentumswohnungen auf die Teilungserklärung und entsprechenden Verwalter extra hingewiessen wird. Wie gesagt bei uns steht lediglich der Hinweiss auf das Miteigetum an den entsprechenden Flurstücken.

: Gruß

: Grisu

: : Wie sie selbst schreiben sind Sie Miteigentümer von verschiedenen Dingen mit einem Anteil von 1/62. Damit sind Sie automatisch Mitglied der Eigentümergemeinschaft. Diese Miteigentümerschaft ist im WEG (Wohnungseigentumsgesetz) geregelt und vermutlich notariell mit einer Teilungserklärung beurkundet. Aus dem 3. Abschnitt: Verwaltung des WEG ergibt sich, dass eine Verwaltung erfolgen muss. Diese kann auch durch die Miteigentümer erfolgen sofern z. B. aus der Teilungserklärung nichts anderes bestimmt ist. Alle Entscheidungen, die in den ordentlichen Eigentümerversammlungen getroffen werden müssen von den Mitgliedern der Gemeinschaft getragen werden.





Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Subject:

Text:

Optionale URL:
Link Titel:
Optionale Bild-URL:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]