Re: Gemeinschaftseigentum/Anliegergemeinschaft


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Abgeschickt von Grisu112 am 08 Januar, 2006 um 19:04:01:

Antwort auf: Re: Gemeinschaftseigentum/Anliegergemeinschaft von Dirk Baumeister am 08 Januar, 2006 um 10:08:55:

Das hatte ich auch schon alles nachgelesen und bin eben der Meinung das wir uns zwar an den nötigen Instanthaltungskosten beteiligen müssen, aber eben nicht an den Kosten des Verwalters etc.. Da diesen ja nur den Besitzer der Eigentumswohnungen vorgeschrieben wurde. Werde wohl zu einem anwalt gehen müssen.

Danke

Grisu

: Die Teilungserkl�rung regelt in erster Linie was Sondereigentum (z. B. die Wohnung) und was Gemeinschaftseigentum (z. B. das Grundst�ck) ist. Wenn Sie Miteigent�mer des Grundst�cks sind, trifft Sie auch die entsprechende Verantwortung in H�he Ihres Anteils an dem Gemeinschaftseigentum. �blicherweise beziehen sich die meisten Regelungen in einer Teilungserkl�rung auf die Verh�ltnisse und Verantwortungen der Eigent�mer von Wohnungen bezogen auf das Gemeinschaftseigentum. Ich finde es eher ungew�hnlich, dass zu den Kosten-/Verantwortungs-Verh�ltnissen der Hauseigent�mer bez�glich der Gemeinschaftsgrundst�cke keine Regelung fixiert ist. Dass keine Beteiligung an den Kosten der Geb�ude mit Eigentumswohnungen erfolgt ist leichter nachzuvollziehen.

: : Hallo und vielen Dank f�r die schnelle Antwort,

: : ja das ist soweit richtig, aber gilt dieses Gesetz nicht nur f�r Eigentumswohnungen ? Der Notar hat uns die Auskunft gegeben das die Teilungserkl�rung nur f�r die Eigentumswohnungen relevant ist und nicht f�r die H�user. In unserem Vertrag steht auch keine entsprechende Klausel w�rend in den Vertr�gen der Eigentumswohnungen auf die Teilungserkl�rung und entsprechenden Verwalter extra hingewiessen wird. Wie gesagt bei uns steht lediglich der Hinweiss auf das Miteigetum an den entsprechenden Flurst�cken.

: : Gru�

: : Grisu

: : : Wie sie selbst schreiben sind Sie Miteigent�mer von verschiedenen Dingen mit einem Anteil von 1/62. Damit sind Sie automatisch Mitglied der Eigent�mergemeinschaft. Diese Miteigent�merschaft ist im WEG (Wohnungseigentumsgesetz) geregelt und vermutlich notariell mit einer Teilungserkl�rung beurkundet. Aus dem 3. Abschnitt: Verwaltung des WEG ergibt sich, dass eine Verwaltung erfolgen muss. Diese kann auch durch die Miteigent�mer erfolgen sofern z. B. aus der Teilungserkl�rung nichts anderes bestimmt ist. Alle Entscheidungen, die in den ordentlichen Eigent�merversammlungen getroffen werden m�ssen von den Mitgliedern der Gemeinschaft getragen werden.




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