Re: Eigenheimzulage Bauantrag Kaufvertrag


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Abgeschickt von Spreeblicker am 10 April, 2005 um 18:28:11:

Antwort auf: Eigenheimzulage Bauantrag/ not. Kaufvertrag? von Peter am 10 April, 2005 um 15:46:43:

Zum 1.1.2004 wurde nicht nur die Eigenheimzulage deutlich gesenkt, es wurden auch Änderungen bei den Einkunftsgrenzen und bei der Ermittlung der Einkünfte vorgenommen. Negative Einkünfte eines Eigenheimbesitzers dürfen nach neuem Recht nicht mehr bei der Ermittlung der Einkünfte nicht mehr berücksichtigt werden. Deshalb versuchen viele Steuerzahler die Eigenheimzulage nach altem Recht zu beantragen. Unter welchen Voraussetzungen dies noch möglich ist, erläutert die Oberfinanzdirektion München in ihrem Schreiben (Verfügung v. 2.1.2005, Az: S 2190 – 32 St 413) wie folgt:
Anschaffung
Zur Entscheidung der Frage, welche Fassung des Eigenheimzulagengesetzes anzuwenden ist, kommt es allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags an (so genanntes obligatorisches Rechtsgeschäft). Wurde der Notarvertrag also bis 31.12.2003 unterzeichnet, kommt ein Eigenheimbesitzer noch in den Genuss der Eigenheimzulage nach altem Recht. Das gilt selbst dann, wenn das wirtschaftliche Eigentum – im Vertrag als Übergang von Nutzen und Lasten bezeichnet – erst im Jahr 2004 oder später übergeht. Der Übergang von Nutzen und Lasten regelt stets das Jahr, in dem der achtjährige Förderzeitraum zu laufen beginnt.
Herstellung
Im Herstellungsfall gibt es die Eigenheimzulage nach altem Recht stets dann, wenn ein Bauherr bis zum 31.12.2003 einen Bauantrag bei der zuständigen Kommune eingereicht hat. Das gilt sogar dann, wenn der Bauantragssteller zum 31.12.2003 noch nicht Eigentümer eines Grundstücks ist und die Übertragung des Baugrundstücks erst im Jahr 2004 protokolliert wurde. Wurde bis 31.12.2003 lediglich eine Bauvoranfrage gestellt, müssen sich Eigenheimbesitzer mit der geminderten Zulage nach neuem Recht zufrieden geben. Bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen einzureichen sind, kommt altes Recht zur Anwendung, wenn die erforderlichen Unterlagen bis 31.12.2003 bei der zuständigen Kommune eingereicht wurden. Auf die spätere Zustimmung kommt es nicht an. Müssen weder Bauantrag noch Bauunterlagen eingereicht werden, muss der tatsächliche Beginn der Bauarbeiten bis 31.12.2003 begonnen haben (durch Vorlage von Einkaufsbelegen nachweisbar).



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