Re: Rückbauaufforderung durch Bauamt durchsetzbar ?


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Abgeschickt von Boris am 31 Januar, 2006 um 11:57:53:

Antwort auf: Rückbauaufforderung durch Bauamt durchsetzbar ? von Wilma Guckert am 27 Januar, 2006 um 16:23:50:

Hallo,

ich kenne mich zwar nur in der LBO NRW aus, denke aber, dass es in RLP eine ähnliche Regelung gibt:

Vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse, Dachvorsprünge, Blumenfenster,
Hauseingangstreppen und deren Überdachungen sowie Vorbauten wie Erker und Balkone
bleiben bei der Bemessung außer Betracht, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vortreten.
Von gegenüberliegenden Nachbargrenzen müssen sie mindestens 2,0 m entfernt bleiben;

Wir planen gerade ein solches Dach: Die Garage nutzt die maximal mögliche Grenzlänge aus, zusätzlich wird das dach 1,5 m weiter gezogen. Natürlich bleibt das Dach auf unserem Grundstück. Ich gehe jetzt davon aus, dass wir damit keinen Ärger bekommen.


: Hallo liebe Forumleser

: Wenn jemand vor 6 Jahren eine Grenzgarage gebaut hat und die zulässige Länge der Grenzbebauung von 12m
: in Rheinland-Pfalz überschritten hat, sei es auch nur
: durch ein angeschlossenes Betondach um die Einfahrt
: vor Schlagregen zu schützen .
: Muss derjenige damit rechnen dies zurück zu bauen,
: weil sein Nachbar ihn beim Bauamt angezeigt hat
: oder gibt es da schon einen Bestandsschutz.

: Wie könnte man so etwas ab- oder verändern, dass der Dachüberstand rechtlich gesehen nicht mehr
: als Bauwerk zur Grenzbebauung zählt.

: Gibt es Möglichkeiten einer Bußgeldzahlung um einen solchen unnötigen Rückbau zu verhindern.

: mfG

: Wilma





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