Re: Alter Bebauungsplan


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]

Abgeschickt von M.Büttner am 17 Maerz, 2006 um 09:02:29

Antwort auf: Alter Bebauungsplan von Susan Liedtke am 16 Maerz, 2006 um 17:41:56:

: Wie wird die Geschossigkeit berechnet, wenn sie in einem einfachen Bebauungsplan aus dem Jahr 1957 festgesetzt ist? Nach der aktuellen BauNVO?
: Für die fragliche Fläche ist allerdings unklar, ob überhaupt etwas festgesetzt ist, da die Fläche nicht beschriftet ist.
: Die Gemeinde hatte im Jahr 1962 die Baugenehmigung zunächst abgelehnt mit der Begründung, es sei zweigeschossig festgesetzt. Einen Monat später ist die Baugenehmigung dann doch für ein eingeschossiges Haus erteilt werden.
: Für eine andere Fläche mit einer ähnlichen farblichen Markierung des Bebauungsplans ist eingeschossige Bebauung durch Text in der Farbmarkierung festgesetzt werden. Diese liegt teilweise gegenüber und außerdem in einer anderen Straße.

Es gilt immer die Fassung der BauNVO, die zur Zeit des Satzungsbeschlusses gültig war. 1957 gab es allerdings noch keine BauNVO (erst seit 1962).
Wenn in ihrem Baufeld Festsetzungen zur Geschossigkeit offensichtlich versehentlich vergessen wurden, könnte z.B. durch Angaben in der Begründung der ursprüngliche Planungswille der Gemeinde ermittelt werden.
Wenn keine Festsetzung vorhanden ist, richtet sich gemäß § 30 Abs. 3 BauGB die Zulässigkeit nach § 34 oder § 35, d.h., nach dem in der Umgebung vorhandenen Maß der baulichen Nutzung, wenn es sich tatsächlich um einen einfachen B-Plan handelt.





Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Subject:

Text:

Optionale URL:
Link Titel:
Optionale Bild-URL:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]