Re: Gewährleistung und Verjährung


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Abgeschickt von HJL am 17 April, 2005 um 19:44:17:

Antwort auf: gewährleistung von Anni am 17 April, 2005 um 12:21:45:

Den fälschlicherweise unter Bauherren verwendeten Begriff des versteckten Mangels gibt es gar nicht. Aus einem versteckten Mangel lässt sich somit keine Verlängerung der Gewährleistung ableiten. Woher haben Sie das überhaupt ? Woraus soll sich das ergeben? Nach fünf Jahren verjähren die Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Arbeiten an einem Bauwerk oder wegen mangelhafter Planungs- und Überwachungsleistungen an einem
Bauwerk (z. B. Architektenleistungen).
Hat ein Baustoff einen Mangel an
dem Bauwerk verursacht, so gilt für die daraus
resultierenden Ansprüche des Käufers eine
fünfjährige Verjährungsfrist, falls das Material
für einen Neubau oder die Vollsanierung einer
bestehenden Wohnung verwendet worden ist.
Dieselbe Frist findet auf Ansprüche des Käufers
wegen Mängeln an einem verkauften
Bauwerk Anwendung. Nach dreißig Jahren verjähren Mängelansprüche
des Käufers, wenn die verkaufte Sache
wegen eines im Grundbuch eingetragenen
Rechts oder aufgrund des Herausgaberechts
eines Dritten mit einem Rechtsmangel behaftet
ist. Nur wenn man vielleicht Baubetrug komplett beweisen könnte, was praktisch kaum möglich ist, wäre das anders.



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