Re: Gewährleistung und Verjährung


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Abgeschickt von Caspar David Hermanns am 18 April, 2005 um 11:17:21

Antwort auf: Re: Gewährleistung und Verjährung von HJL am 17 April, 2005 um 19:44:17:

Guten Tag,

tatsächlich verhält es sich so, dass die Gewährleistung für privat beauftragte Arbeiten an Bauwerken grundsätzlich fünf Jahre nach der Abnahme endet. Zur Hemmung des Ablaufs der Gewährleistungsfrist bedarf es der Erhebung einer Klage, der Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens oder einer Verzichtsabrede.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt die fünfjährige Verjährungsfrist nicht für solche Schäden, die - vereinfacht ausgedrückt - auf eine ungenügende Betriebsorganisation des Werkunternehmers zurückgehen und schon während des Bauablaufs deutlich wahrnehmbar waren. Einen solche wird man, wenn überhaupt, aber nur beweisen können, wenn der Mangel schon während der Bauzeit dem Fachmann offenkundig war. Es ist aber sehr schwierig, diesen Beweis zu führen. Eine Aufklärung der Angelegenheit mit einem Privatgutachter ist sicherlöich sinnvoll. Die Frage an den Gutachter muss allerdings sorgsam gestellt werden, damit man mit dem Gutachten so oder so etwas anfangen kann.

Freundliche Grüße

Dr. Caspar David Hermanns


: Den fälschlicherweise unter Bauherren verwendeten Begriff des versteckten Mangels gibt es gar nicht. Aus einem versteckten Mangel lässt sich somit keine Verlängerung der Gewährleistung ableiten. Woher haben Sie das überhaupt ? Woraus soll sich das ergeben? Nach fünf Jahren verjähren die Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Arbeiten an einem Bauwerk oder wegen mangelhafter Planungs- und Überwachungsleistungen an einem
: Bauwerk (z. B. Architektenleistungen).
: Hat ein Baustoff einen Mangel an
: dem Bauwerk verursacht, so gilt für die daraus
: resultierenden Ansprüche des Käufers eine
: fünfjährige Verjährungsfrist, falls das Material
: für einen Neubau oder die Vollsanierung einer
: bestehenden Wohnung verwendet worden ist.
: Dieselbe Frist findet auf Ansprüche des Käufers
: wegen Mängeln an einem verkauften
: Bauwerk Anwendung. Nach dreißig Jahren verjähren Mängelansprüche
: des Käufers, wenn die verkaufte Sache
: wegen eines im Grundbuch eingetragenen
: Rechts oder aufgrund des Herausgaberechts
: eines Dritten mit einem Rechtsmangel behaftet
: ist. Nur wenn man vielleicht Baubetrug komplett beweisen könnte, was praktisch kaum möglich ist, wäre das anders.





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