Re: Notweg als bauliche Anlage


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Abgeschickt von Carl Mai am 29 Maerz, 2006 um 15:52:01:

Antwort auf: Re: Notweg als bauliche Anlage von Redfox am 29 Maerz, 2006 um 12:06:20:

: : Wo steht eigentlich, dass der Notwegberechtigte, der den Notweg begehen und befahren darf, den auch noch auf seine Kosten anlegen und befestigen muss?
: : Das glaube ich nämlich nicht!
: : Wie komme ich dazu, auf einem fremden Grundstück so eine "bauliche Anlage" zu errichten, die dann an den Eigentümer fällt?
: : Weiß hier jemand Bescheid?
: : Danke
: : C.M.

:
: § 917 BGB

: (1) Fehlt einem Grundstücke die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, daß sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichen Falles durch Urteil bestimmt.

: (2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

: http://www.ra-kotz.de/notwegerecht4.htm


Danke Redfox,
das ist klar und ist auch abschließend geregelt - war aber nicht die Frage.
Es geht um die "Anlage" oder vielleicht besser: "Anlegung" eines geeigneten Geh- und Fahrweges mit genügender Belastung für das Befahren des Weges auf eine Fläche durch Pflastern, Rasengitterverlegung usw. auf dem das Notwegrecht ausgeübt wird.
Muss ich das als Berechtigter machen? Und hat der Eigentümer das Recht zu bestimmen in welche Art und Weise das geschieht? Die Verkehrssicherungspflicht will er mir auch aufdrücken.
Gibt es da Festlegungen?
C.Mai



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