Re: Hausanschlußkosten


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 06 Juni, 2006 um 09:50:56

Antwort auf: Re: Hausanschlußkosten von Erich Bauer am 05 Juni, 2006 um 17:54:44:

Vielen Dank!

: In der einschlägigen Satzung nachsehn, in welcher Weise die Gemeinde von der Ermächtigung in § 13 KAG RlP Gebrauch gemacht hat! Falls Aufwendungsersatz verlangt werden darf, ist - zumindest im Hessischen Landesrecht - beim Anschluss bebauter Grundstücke kein Auftrag oder Zustimmung des Eigentümers erforderlich.
: Über § 3 Abs. 1 Z. 2 KAG dürfte § 44 AO gelten. Ob mit dem Minderheitseigentümer der richtige Gesamtschuldner ausgewählt wurde, wäre zu prüfen.





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