Re: Neubau Praxisräume neben / an vorhandenes Wohnhaus


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]

Abgeschickt von Dirk Baumeister am 21 Juni, 2006 um 18:52:44

Antwort auf: Re: Neubau Praxisräume neben / an vorhandenes Wohnhaus von Rita am 21 Juni, 2006 um 12:24:02:

Wenn eine konkrete, möglichst auch noch rechtsverbindliche Beurteilung/Einstufung eines Falles erwartet wurde, ist damit etwas viel von einem Forum erwartet. Schließlich können hier nur ganz allgemeine Dinge besprochen werden, Hinweise zu Quellen oder Zusammenhängen gemacht werden. Ein konkretes Vorhaben MUSS IMMER mit der Behörde besprochen werden, spätestens mit Einreichen eines Antrages auf Vorbescheid oder mit Hilfe des Bauantrages und erst die Antwort darauf ist verbindlich bzw. rechtlich anfechtbar. Dementsprechend kann das Forum NIE Gewissheit schaffen. Insbesondere wenn der spezielle Fall Potentiale der Auslegung beinhaltet.

: Es wird der Wohnraum nach §35 / 5 erweitert und nur ein untergeordneter Teil der Wohnfläche wird funktionell der freiberuflichen Ausübung zugeführt.

: Landwirtschaft is nicht - es existiert keine - und muss auch nicht, allein der §35 / 5 ist zutreffend, alles andere würde nur verwirrenderweise eine Rolle spielen.


: sachlich zur Anfrage:

: Höchstens "Zweckentfremdung" von Wohnraum kann entgegengehalten werden aber!:
:

: Eine meldepflichtige "Zweckentfremdung" nach
: Zweckentfremdungsverordnung liegt auch nicht einmal vor,
: da unser Ort/Gemeinde nicht in der Liste
: der Zweckentfremdungsverordnung des bayr staats-
: ministerium des Inneren aufgeführt ist, somahl
: wird es schon hier nicht erfordlich sein, beim Bauamt überhaupt eine Genehmigung zu erreichen weil keine erfordlich ist.

: Das zuständige Ordnungsamt muss von der "gewerblichen" Nutzung der Wohnung/Teile daraus unterrichtet werden, wenn es ein gewerblicher Umfang ist - da aber meine Tätigkeit freiberuflicher Natur ist und die Definition
: des Freien Berufs in § 1 Abs. 2 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz festgesetzt ist:

: Vergleichs Auszug:

: Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt. Ausübung eines Freien Berufs im Sinne dieses Gesetzes ist die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen, hauptberuflichen Sachverständigen, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und ähnlicher Berufe sowie der Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher.

: Für freie Berufe gelten versch. Besonderheiten, u. a. das Sie keine Gewerbeanmeldung benötigen, keine Gewerbesteuer zahlen etc...

: "
: bedarf es auch keine Anmeldung beim Ordnungsamt in dem Sinne.

:
: Gewissheit werde ich mir lieber beim örtlichen Bauamt einholen und die Sachlage erörten, zumal
: ich hier auch nicht orientierungsrichlinien
: erhalte die man von einem baurecht forum erwarten
: könnte.. ( Zweckentfremdung -. ect )

: das Forum ist als erste Anlaufstelle zwar zum Meinungsaustausch gut unterhalten - entscheiden muss es aber das Bauamt und diverse andere öffentliche Stellen -verbindlich-.

: nix für ungut - aber so komme ich nicht wei´ter

:
: R.



Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Subject:

Text:

Optionale URL:
Link Titel:
Optionale Bild-URL:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]