messen der Wandhöhe an Grundstpücksgrenze


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]

Abgeschickt von die die immer fragen hat am 16 Juli, 2006 um 23:11:12:

Antwort auf: Re: NRW: Messen der Gebäudehöhe an Grundstücksgrenze bei 1m Höhendifferenz der Grundstücke von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 15 Juli, 2006 um 23:48:11:

Vielen Dank für ihre Meinungen! Aber ich kann schlecht eine Information aus dem BuMi ausdrucken und dem Bauamt unter die Nase halten solange dies kein Gesetz ist, oder? Und abgegraben hat nur der Nachbar, aber wie kann ich dem Amt das beweisen, oder muß der Nachbar beweisen, wo das Gelände früher lag? Ich verstehe nicht wieso ich als Bauherr eine Beweispflicht für die ursprüngliche Geländehöhe haben soll denn ich habe doch an dieser keine Änderungen vorgenommen. ....

: hallo kollege,
: information aus dem ministerium für bauen und verkehr.....2006
: der untere bezugspunkt für die bestimmung der wandhöhe ist die geländeoberfläche des baugrundstück, nicht des nachbargrundstück.
: auch wenn das gelände auf dem baugrundstück zur errichtung einer grenzgarage abgegraben wird ist das durch die abgrabung veränderte geländeniveau als unterer bezugspunkt für die bestimmung der wandhöhe zugunde zu legen. rechtliche zweifel an dieser auslegung sind durchaus begründet! normalerweise geht der gesetzgeber davon aus, dass der geländeverlauf im bereich der grenze linear verläuft. wie gerade ausgeführt, gehen abgrabung und auffüllungen zu lasten des bauherrn, nicht jedoch die nachteile die durch die geländeveränderung des nachbarn erfolgen. die beweispflicht liegt jedoch beim bauherrn und nicht beim nachbarn.......
: mfg
: bodo hermann




Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Subject:

Text:

Optionale URL:
Link Titel:
Optionale Bild-URL:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]