Re: Handwerkerrechnung 4 Jahre nach erbrachter Leistung


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Abgeschickt von Jewona am 04 Maerz, 2004 um 09:03:07

Antwort auf: Handwerkerrechnung 4 Jahre nach erbrachter Leistung von michael am 14 Februar, 2004 um 14:16:42:

Handwerkerrechnungen verjähren nach meinem Wissen nach Ablauf von 2 Jahren, die Verjährungsfrist beginnt am 31.12. des Jahres in dem die Leistung ausgeführt wurde. und ender demzufolge am 31.12. - 2 Jahre später. Ist diese Frist überschritten, ist der Anspruch verjährt.
Wenn dem Auftrag ein Angebot vorangegangen ist und der Auftrag nach diesem Angebot erteilt wurde, kann man von einer "Faustregel" ausgehen, die besagt: Rechnungsbetrag 10% höher oder niedrigerist akzeptabel. Bei weiterführenden Ansprüchen ist der Unternehmer verpflichtet, die entstehenden Mehrkosten und / oder Zusatzleistungen vor Ausführung anzuzeigen. Jedoch kommt es hier auf die spezielle Aufführung der Leistungen im Angebot an. Sollte wie Ihre Ausführungen vermuten lassen ein Stundensatz zum Nachweis vereinbart worden sein, müssen Sie als Auftraggeber die Stundenberichte unterzeichnet haben. Der Unternehmer ist verpflichtet entsprechend erbrachte Stunden nachzuweisen, kann er das nicht, entfällt der Vergütungsanspruch. Es ist also schwirig, ohne genaue Kenntniss des Angebotes und der erfolgten Beauftragung hier ein Votum abzugeben.

MfG Jewona


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