Re: Nutzungsänderung einer Wohung in eine krankengymnastische Praxis


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Abgeschickt von Sebastian am 02 November, 2006 um 17:23:14:

Antwort auf: Nutzungsänderung einer Wohung in eine krankengymnastische Praxis von Rainer Hauke am 02 November, 2006 um 13:04:20:

Zivilrechtlich hängt das davon ab, was im Mietvertrag vereinbart wurde bzw. welche Beschaffenheit der Mietsache dort vereinbart wurde.

Öffentlich-rechtlich ist es egal, den Bauantrag (Nutzungsänderung) können Eigentümer oder Mieter stellen. Problem ist die Durchführung etwaiger Umbaumaßnahmen (in NRW z.B. Barrierefreiheit gem. § 55 BauO), vor allem, wenn sie über die engere Mietsache hinausgehen (Eingänge, Treppenhaus, Aufzug, Keller, Brandschutzßnahmen in anderen Nutzungseinheiten ...): Das wird der Mieter i.d.R. nur mit Zustimmung des Eigentümers umsetzen dürfen, außerdem ist es eine Kostenfrage.

Hoffentlich stehen Sie (als vermuteter Mieter) noch *vor* dem Vertragsschluß!
Gruß
Sebastian



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