Re: Teilungsgenehmigung


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 09 Februar, 2007 um 14:19:35

Antwort auf: Teilungsgenehmigung von Mandy Rothe am 09 Februar, 2007 um 12:21:55:

: Ich hoffe dass uns jemand helfen kann.
: Ich versuche schon seit Stunden, zu recherchieren, wie lange früher erteilte Teilungsgenehmigungen ihre Gültigkeit besitzen. Wir haben ein Grundstück erworben, welches als Baugrundstück angegeben worden war, auf Grund einer Teilungsgenehmigung von 1995. Das mit der Teilungsgenehmigung,wissen wir aber erst jetzt. Es ist auch im Katasterauszug als Bauplatz ausgewiesen und der Vorbestitzer hat eine Abwasserrechung bezahlt. Nun haben wir schon Zeit und Geld investiert und auch das Haus schon geplant und erfahren nun, dass dieses Grundstück Außenbereich sein soll. Was nur eine förmliche Sache sein sollte, nämlich die Bauvoranfrage, ist versagt worden.
: Die Finanzierung ist durch, das Hausbestellt, die Gemeinde hat zugestimmt, nur das Bauamt, sagt nein!
: Kann uns irgendjemand helfen.
: Vielen Dank
: Mandy+Andreas


Die (Grundstücks-)Teilung hat erstmal keinen Einfluss auf die baurechtliche Einordnung des Grundstücks. Diese ergibt sich entweder aus vorliegendem Planungsrecht, also einem gültigen Bebauungsplan oder aus der Situation als "im zusammenhang bebauter Innenbereich" (§34 BauGB). Verallgemeinernd gesprochen ist alles andere "Aussenbereich" (§35 BauGB) und dann nur unter bestimmten Voraussetzungen bebaubar.

Gegen einen Bescheid der Behörde kann man innerhalb von einem Monat Widerspruch. Für ein Vorhaben im Aussenbereich könnte man darlegen, dass dem Vorhaben keine öffentlich rechtlichen Belange entgegen stehen. Bei der Argumentation zum Widerspruch könnte evtl. der Architekt oder ein Anwalt für öffentliches Baurecht unterstützen.

Sollte es noch einen alten, positiven Entscheid (Bauvoranfrage, Baugenehmigung) zu einem Grundstück geben, wird dieser die Argumentation sicher auch positiv unterstützen können.



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