Abgeschickt von Erich Bauer am 06 Maerz, 2007 um 20:53:20
Antwort auf: zulässige GRZ von Mirco am 06 Maerz, 2007 um 16:59:22:
Bei § 19 BauNVO spielt die mehr oder weniger bodenversiegelnde Ausführung der in Abs. 4 aufgeführten Anlagen zunächst grundsätzlich keine Rolle. Denkbar ist, dass sich die Baugenehmigungsbehörde bei den nach dieser Vorschrift möglichen Ermessensentscheidungen mit "Ökopflaster" positiv stimmen lässt.