Re: Fenstereinbau


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Abgeschickt von K.D. am 08 Maerz, 2007 um 07:02:43

Antwort auf: Fenstereinbau von flocke am 04 Maerz, 2007 um 16:53:48:

: Hallo!
: Wollen uns ein Haus kaufen. Dieses hat nun ein Zimmer , dass durch einen vorgesetzten Anbau (wobei das dortige Fenster zugemauert wurde!) sehr dunkel ist. Wir überlegen nun, ein Fenster in die andere Außenwand einzubauen. Allerdings steht das Haus direkt auf der Grenze, das Nachbarhaus selbst ist aber ca. 10m entfernt. Ich weiß, dass laut Brandenburgischem Nachbarschaftsrecht in diesem Fall wohl eine schriftliche Genehmigung des Nachbarn vorliegen muß. Oder gibt es ein Recht oder eine Pflicht, dass ein Wohnraum soundso hell sein muss und ich deshalb den Nachbarn nicht fragen muss?
: Gruß flocke


Antwort:
Da die Außenwand sich auf der Grundstücksgrenze befindet ist eine Brandwand nach § 26 BBG_BauO herzustellen. Darin sind Öffnungen nicht zulässig.

Die Prüfung der Abstandfläche würde durch den Einbau des Fensters neu aufgeworfen werden.
Wenn Sie ein Fenster wollen, muss der Nachbar eine Grunddienstbarkeit zur Freihaltung der Abstandfläche in sein Grundbuch eintragen lassen, da es die Baulasteintragung im Land Brandenburg nicht gibt.
Hier § 6 (2) BBG_BauO
Abweichend von Satz 1 dürfen sich Abstandsflächen ganz oder teilweise auf ein Nachbargrundstück erstrecken, wenn rechtlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden und sich nicht mit anderen Abstandsflächen überdecken.

Zu der Übernahme der Grunddienstbarkeit ist der Nachbar nicht verpflichtet.

Es gibt Vorschriften über die Eigenschaften von Aufenthaltsräumen, Siehe § 40 BBG_BauO -Aufenthaltsräume.

Aus diesen läßt sich jedoch kein Recht ableiten, das Sie einfach ein Fenster in die Brandwand buffen dürfen ohne den Nachbarn zu fragen. Denn alternativ hätte Ihr Nachbar das Recht auf Gegenbauen. (Siehe § 6 (1) BBG_BauO)

Wenn der Anbau eine Baugenehmigung hat (unbedingt vor dem Kauf nach den genehmigten Bauvorlagen fragen), ist dieser Raum vielleicht als Flur oder so bezeichnet worden.
Der Bauherr muss die Bebauung auf seinem Grundstück so einrichten, das sie den öffentlich-rechtlichen Vorschriften genügt. Er kann nicht von den Nachbarn verlangen, das diese für die eigenen Fehler, in diesem Falle den des Verkäufers gerade stehen.




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