Re: Baulinie von 1843 - fraglich???


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Abgeschickt von K.D. am 09 Maerz, 2007 um 06:56:10

Antwort auf: Re: Baulinie von 1843 - fraglich??? von A.Maier am 09 Maerz, 2007 um 00:00:00:

: : : Baulinie von 1843

: : Geht es hier wirklich um eine Baulinie im Sinne der BauNVO????
: Ja laut Bürgermeister und Bauamt handelt es sich um eine Baulinie (wie kann man so was überprüfen? es ist ein handgezeichneter Plan eines Vermessungsbüros von 1974 mit Baulinien und Genehmigungsdatum 1843,Genauigkeit?)
: Die ersten Häuser wurden gegen 1934 erbaut
: viele landwirtschaftliche Gebäude mit Wohnhaus
: Die Baulinie wurde mit Dunglegen und sonstigem überbaut, wobei ich vermute, daß zu dieser Zeit noch keiner von der Existens dieser Baulinie wußte oder ...
: Die best. Dunglege sollte jetzt als Carport und Garage überbaut werden, nach voriger Absprache mit dem Bauamt(leider keine offizielle Bauvoranfrage)
: und liegt über der Baulinie
: Bekam jetzt die Ablehnung Begründung die Gemeinde stimmt einer Überbauung der Baulinien nicht zu

:
: Oder handelt es sich eher um eine Nutzungsartengrenze aus dem Liegenschaftskataster??
: Nein
: Oder wird hier vielleicht eine Flurstücksgrenze überbaut, weil das eigentliche Baugrundstück aus mehreren Flurstücken besteht???
: Nein


Die ganze Sache ist doch etwas suspekt. Es wäre zu klären, ob es einen B-Plan mit Festsetzung der Baulinie ist. Wenn es wirklich eine Baulinie ist, dann muss an diese Linie gebaut werden. Da aber nach Ihren Angaben schon oft überbaut wurde, scheint diese Feststetzung wirkungslos.

Wenn es nach § 34 BauGB - Bauen im Innenbereich - geht, könnte hiermit so eine Art überbaubare Grundstücksfläche im Sinne eines Bebauungskorridors handeln, der eventuell nicht mit Hochbauten überbaut werden soll. Das würde dann aber mehr einer Baugrenze entsprechen.

Ich würde Ihnen empfehlen einen Bauvorbescheid zu beantragen. Lassen Sie sich vorher hierzu in der Gemeinde die Rechtsgrundlage für die sogenannte Baulinie (B-Plan, Satzung oder so, wenn überhaupt vorhanden) kopieren. Reichen Sie die Bauvoranfrage über die zustaändige Bauaufsichtbehörde (meist Landkreis) ein. Die Bauaufsichtsbehörde überprüft auch, ob das verweigerte Einvernehmen der Gemeinde eventuell rechtswidrig ist. Sollte der Bauvorbescheid negativ beschieden werden, sind alle Gründe aufzuführen. Im Widerspruchsverfahren kann man dann auch inzedent (es muss B-Plan oder Satzung nicht gesondert angefochten werden)gegen diese Festsetzung der Baulinie vorgehen, wenn nachzuweisen ist, das diese schon vielfach überbaut worden ist.




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