Re: Balkonhöhe


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 17 Maerz, 2007 um 07:14:19

Antwort auf: Balkonhöhe von David am 16 Maerz, 2007 um 22:36:15:

: Hallo,
: Ich wohne im 4 OG. und ich habe ein 15 Monate altes Kind.
: Für seine Sicherheit und meine Verpflichtung als Elternteil habe Ich mein Balkonbrüstung von 0,80 m auf 1,10 m hoch gesetzt.
: Von der Hausverwaltung habe ich kurz darauf ein Schreiben erhalten, indem mir mitgeteilt wurde "umgehend ursprünglichen Zustand wieder herzustellen" ansonsten muss ich mit allen rechtlichen Mitteln rechnen, nur weil Ich keine Genehmigung von der Eigentümergemeinschaft eingeholt habe.
: Kann mir jemand Helfen mit einer Antwort, vielleicht auch mit einem Gesetzlichen Paragraph, um dass was Sicherheit eines Kindes angeht!

Veränderungen an der Fassade und dem äußeren Erscheinungsbild eines Gebäudes einer WEG müssen durch die WEG beschlossen werden. Sie könnten versuchen, diesen Beschluss zu erreichen, indem Sie bei einer Eigentümerversammlung diesen Punkt auf die Tagesordnung bringen und entscheiden lassen.

Die baurechtlich erforderlichen Brüstungs(Geländer-)Höhen stehen in der Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes und betragen meist 0,90 m für Absturzhöhen (Fußbodenhöhe bis Geländehöhe) bis zu 12,0 m und darüber sind Brüstungshöhen von 1,10 m die Regel.



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