Re: Bauverweigerung auf erschlossenem Grundstück


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Abgeschickt von Micky am 19 Maerz, 2007 um 12:07:28:

Antwort auf: Re: Bauverweigerung auf erschlossenem Grundstück von Alex am 16 Maerz, 2007 um 10:15:47:

Hallo,

tja, da kann man, ohne den Sachverhalt genau zu kennen, schlecht was sagen. Eigentlich kann man die Beiträge nur erheben, wenn das Grundstück auch tatsächlich bebaubar ist, bzw. bei einer Straße kann man Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag u.a. erst erheben, wenn mit dem Bau der Straße begonnen wird. Ich würde die Gemeinde einfach mal fragen, mit welcher Berechtigung sie überhaupt die Beiträge erhoben hat, wenn doch das Grundstück noch gar nicht bebaubar ist. Das Ganze hört sich schon etwas seltsam an.

Erteilt die Gemeinde selbst die Baugenehmigung oder gibt es noch eine übergeordnete Behörde, die dafür zuständig ist und die Gemeinde hat dann nur zu prüfen, ob das Bauvorhaben den orstrechtlichen Vorschriften entspricht. Dann könnte man da mal nachfragen.

Zur Not könnte man auch eine Bauvoranfrage stellen, darüber muss die Gemeinde dann entscheiden und einen entsprechenden Bescheid erteilen. Gegen den kann man dann per Widerspruch und Klage vorgehen. Dafür entstehen aber Gebühren.

Gruß
Micky



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