Ausnahme BauGB §31


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Abgeschickt von Gerhard Eden am 30 Maerz, 2007 um 19:18:20

Ein größeres Bauprojekt( BGF ca. 1500m²)soll inmitten einer Altstadt errichtet werden. Das Baugrundstück ist an drei Seiten von öff. Strassen gefasst. Der B-Plan begrenzt den Bauteppich entlang der Strassen durch eine Baulinie ( Altstadt). Die Strassenbreiten betragen 2x ca. 12m, 1x 13,65. Da das Schmalseitenprivileg breits zum Nachbargrundstück verbraucht wurde, ergibt sich somit nach NBauO ein max Traufhöhe von 6,00 bis 6,75m.( H= Abstand bis Strassenmitte). Obwohl Nachbarn, Politik - alle Fraktionen- und eine Bürgerinitiative sich dagegen ausgesprochen haben, beabsichtigt das Bauordnungsamt eine Traufhöhe von ca. 9,70 zuzulassen. Die Genehmigung ist noch nicht erteilt, aber ein Teilbauschein ist dem Investor für die nächste Zukunft in Aussicht gestellt worden.
Begündung: BauGB § 31.2 Die Abweichung sei städtebaulich vertretbar.
NBauO §12 Geringere als die in den §§ 7 bis 12a vorgeschriebenen Abstände können ausnahmsweise zugelassen werden zur Verwirklichung besonderer baugestalterischer oder städtebaulicher Absichten.
Erschwerend für die Nachbarn kommt hinzu, dass zur Traufe noch diverse Giebel sowie ein Dachboden mit ca. 2,18m lichte Höhe ( gerade eben kein Wohnraum mehr)errichtet werden.
Die zugelassene Ausnahme soll übrigens für ingesamt ca.60m Strassenfront gelten.
Kann eine solche massive Befreiung ohen Einbeziehung der politischen Gremien und gegen den Willen der Nachbarn erteilt werden???

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