Hinweis BauO NRW


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 11 Mai, 2007 um 08:38:36

Antwort auf: Re: Dem Bauamt eine Baulast anbieten von K.D. am 11 Mai, 2007 um 07:19:00:

: : Hallo,

: : ich habe eine Frage zum Thema Aufenthaltsräume der LBO NRW. Wir planen gerade ein Haus, das einseitig angebaut werden soll. Solange kein Fussboden von Aufenthaltsräumen mehr als 7 m über der Geländeoberfläche ist, gibt es div. Erleichterungen für die Brandwand zum Nachbarhaus. Direkt unterm Dach gibt es bei uns allerdings den Spitzboden, dessen Fußboden mehr als 7m über dem gelände liegt und den wir nur als Abstellraum nutzen wollen. Die Stadt will daraus nun aber einen Aufenthaltsraum machen, weil es Dachfenster gibt und man den raum eben auch als Aufenthaltsraum nutzen könnte. Damit sehen wir erhebliche Mehrkosten bei der Brandwand, da uns die Erleichterungen nicht mehr gewährt werden.

: : Hat hier jemand eine Idee, wie man den Abstellraum dennoch rechtfertigen kann?

: : Danke,

: : Katu

: Antwort:
: Die von Ihnen beschriebene "Höhe" nach § 2 nachdem die Gebäude in Gebäudeklassen unterteilt werden, ist in der BauONRW nicht definiert. Da die BAuordnung NRW jedoch auch auf der Musterbauordnung aufbaut, würde ich die Definiton hieraus verwenden:
: "Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel."

: Das hat auch Ihr Bauamt getan.

: Wenn Sie den Boden nur als Abstelle nutzen wollen, könnten Sie dem Bauamt anbieten, eine Baulast zur Nutzungsfestschreibung des Spitzbodens als Abstellraum, also nicht zu Aufenthaltszwecken, anbieten.

§2 Abs. 3 BauO NRW:
Gebäude geringer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden keines Geschosses mit Aufenthaltsräumen im Mittel mehr als 7 m über der Geländeroberfläche liegt. Gebäude mittlerer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes im Mittel mehr als 7 m und nicht mehr als 22m über der Geländeoberfläche liegt. [...]



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