Re: Formfehler


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Abgeschickt von Nadie am 25 Mai, 2007 um 09:16:00:

Antwort auf: Re: Formfehler von Christiane Cyriax am 24 Mai, 2007 um 21:10:52:

Ein Vorhaben "darf" gegen die Festsetzungen eines Bebauungsplanes "verstossen", wenn dafür eine Ausnahme oder Befreiung nach § 31 BauGB gewährt wurde. Nicht immer wird das in den Akten/Bescheiden so vermerkt, dass es jeder erkennen kann. Im Gebührenbescheid (der dafür zusaetzliche Gebuehren vorsieht) meistens aber schon.
Es muß bei weitem nicht für alles gleich der Bebauungsplan geändert werden.

Und ein Nachbarwiderspruch/-klage hat nur Aussicht auf Erfolg, wenn der Nachbar durch die Maßnahme in seinen eigenen Rechten verletzt wird. Irgendwelches Blabla oder die Behauptung, man hätte lieber vorher davon gewusst, reicht nicht.


: :Wenn die Baugenehmigung gegen den B-Plan verstößt und dies vom Amt (kurz vor Weihnachten..)nicht "bemerkt" wurde, ist es sicherlich nicht in Ordnung. Oder? Der B-Plan hätte geändert werden müssen, und dort haben die Nachbarn Widerspruchsrecht.
: Der Erfolg ist sehr zweifelhaft. Am Ende wird es immer darauf ankommen, ob das Vorhaben materiell in Ordnung ist.
: : N.
: : : Kann durch einen Formfehler, z.B. Verletzung der Informationspflicht der unmittelbaren Nachbarn, die Baugenehmigung angefochten werden?





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