Re: Einfriedung eines Grundstücks in NRW


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Abgeschickt von Markus Reinartz am 21 Juli, 2007 um 17:26:38

Antwort auf: Einfriedung eines Grundstücks in NRW von Michael Bierwisch am 02 Mai, 2007 um 19:34:31:

: Unser Nachbar hat als Einfriedung seines Grundstücks an unsere Grundstückgrenze eine ca. 7 Meter lange Mauer gesetzt. In diese Mauer, die 1.80 Meter hoch ist, hat er ca. 90cm x 160 cm eingesetzt. Wir bezweifeln mal, das diese Art von Einfriedung ortsüblich ist. Wir wollten nun von unsere Seite her einen Sichtschutzzaun in gleicher Höhe setzen. Für den Fall hat unser Nachbar allerdings schon rechtliche Schritte angekündigt. Die Frage ist nun, wer letztendlich die besseren Chancen hat.

Ortsüblich ist in der Regel ein Zaun, es sei denn, es wurden keine Zäune errichtet. Dann ist die Ortsüblichkeit daran zu bestimmen, was Sie von Ihrem Grundstück aus sehen können. Es sei denn, im Bebauungsplan wurden Angaben dazu gemacht und festgestetzt.

Zu rechtlichen Fragen dürfen sich nur Juristen äßern. Befragen Sie einen Juristen.

Angaben zu der möglichen Bebauung und Nutzung dieser finden Sie in der Baunutzverordnung.

Markus Reinartz
Freier Sachverständiger für Bauwesen
Hauptstraße 51
53894 Mechernich

Tel.: 0170 2940 223
E. - Mail: ReinartzMarkus@t-online.de

PS. Meine Beiträge im Netz stellen lediglich meine eigene Meinung und somit keine Beratung dar. Aus diesem Grund kann hierfür keinerlei Haftung übernommen werden




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