BGH zu Schrottimmobilien


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Abgeschickt von Florian am 07 Maerz, 2005 um 10:10:09:

Die deutlichen Gegensätze zwischen den zuständigen BGH-Senaten ( siehe einerseits die unlängst veröffentlichten Entscheidungen des elften Zivilsenats vom color="#003366"><a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2004-10&Seite=1&client=3&nr=31289&pos=50&anz=281">26.10.2004</a>
und
color="#003366"><a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2004-11&Seite=7&client=3&nr=31290&pos=212&anz=296">9.11.2004</a>
mit den Az. XI ZR 255/03 und 315/03 und andererseits die Entscheidungen des zweiten Zivilsenats vom Juni 2004) sind klar erkennbar.
Weniger klar erkennbar ist nun allerdings wie genau hier die juristische Trickkiste genutzt wird, um eine Vorlage an den Großen Senat des Bundesgerichtshofs zu vermeiden. Meiner Meinung nach versucht der elfte Zivilsenat offene Divergenzen zu verbergen und übt Widerspruch zu der Rechtsauffassung des zweiten Zivilsenats nur dort, wo es um nicht tragende Gründe geht. Ich sehe dies bei dem Problemkreis Vollmacht/Rechtsscheinvollmacht. Aber wo noch?

Ich schreibe an einer Seminar-Arbeit und wäre über Ideen/Meinungen zu diesem Thema sehr dankbar.

Wäre der Schlußsatz am Ende meiner Arbeit zutreffend, dass außer dem EuGH nur die altersbedingt irgendwann eintretende Pensionierung des Vorsitzenden Richters zu einer Richtigstellung und Verbesserung und Beseitigung der Denkfehler führen kann? Wann geht der Herr denn in Pension? :-)




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