Re: Vorkaufsrecht


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Abgeschickt von Ralf Wortmann am 22 Februar, 2008 um 20:35:27:

Antwort auf: Vorkaufsrecht von Vogele Hermann am 18 Februar, 2008 um 19:56:19:

Das geht evtl. auch ohne eine Abstandsumme, wenn Käufer und Verkäufer ein bißchen Geduld haben.

Überrede den Kaufinteressenten, den Vertrag trotz des Vorkaufsrechtes abzuschließen und informiere den Vorkaufsberechtigten (per Einschreiben eine vollständige Ausfertigung des Vertrags hinschicken, ggf. über den Notar) davon.

Sofern keine andere Frist bestimmt ist, hat der Vorkaufsberechtigte dann gem. § 1098 I BGB i.V.m. § 469 BGB 2 Monate Zeit, das Vorkaufsrecht auszuüben und in den geschlossenen Vertrag - so wie er ist - zu dem dort vereinbarten Kaufpreis einzutreten. Lässt er die Frist verstreichen, ist das Vorkaufsrecht weg und der ursprüngliche Vertragskäufer hat das Grundstück und muss es dann natürlich auch bezahlen.

Meist eine gute Methode, wenn der Vorkaufsberechtigte sowieso nicht genügend Geld aufbringen kann, um den Kaufpreis zu bezahlen.

Ansonsten: biete dem Vorkaufsberechtigten 3 % vom Kaufpreis, wenn er der Löschung seines Rechtes zustimmt.


Viele Grüße


Ralf Wortmann, Magdeburg
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht




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