Re: Grundstück - Definition


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Abgeschickt von K.D. am 13 Maerz, 2008 um 07:24:35

Antwort auf: Re: Grundstück - Definition von Bauer am 11 Maerz, 2008 um 17:08:03:

: : Danke,für die Antwort. Man kann also aus zwei Grundstücken durch Zusammenlegen eines machen. Gehr das umgekehrt genauso? Kann ich aus einem Grundstück zwei machen? Das hätte ja Auswirkungen auf das Baurecht. z.B Grenzbebauung: 9 Meter pro Seite/Grenze, wenn ich mehr will, mache ich aus meinem einem Grundstück einfach zwei, und schon habe ich das doppelte zur verfügung?

: : : Theoretisch ja, es stellt sich dann nur die Frage, ob eine Teilung baurechtlich auch möglich ist. Wenn durch die Teilung baurechtlich unzulässige Zustände entstehen würde der Teilung nicht zugestimmt werden.

: : Ergänzung:
: : Und außerdem kann trotz nach Bauordnungsrecht zulässiger Grenzbebauung das Vorhaben immer noch bauplanungsrechtlich unzulässig sein, weil es zum Beispiel gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt oder andere planungsrechtliche Bebauungsverbote nicht eingehalten werden. Und Bauplanungsrecht geht vor Bauordnungsrecht.
: : Das heißt, trotz vermeintlich cleverer Grundstücksteilung und mehr Grenze, darf man trotzdem nicht auf oder an selbige bauen.

:
: Was sind denn nebendem Rücksichtnahmegebot noch planungsrechtliche Bebauungsverbote? Und was nützt mir als Nachbar das Rücksichtnahmegebot, wenn bestimmte Bauvorhaben genehmigungsfrei sind?

Antwort:
Zum Beispiel Baulinien oder Baugrenzen.

Und auch baugenehmigungsfreie Vorhaben müssen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Das heißt, auch verfahrensfreie Vorhaben müssen neben anderen bauplanungs- und bauordnungsrechtlich zulässig sein. Dazu gehört auch das Rücksichtnahmegebot.
Oft herrscht der Irrglaube , das man bei einem verfahrensfreien Vorhaben machen kann, was man will. Das ist nicht so. Es unterliegt nur nicht der präventiven Kontrolle der Behörde. Der Bauherr ist für alles komplett selbst verantwortlich. Es muss sich um alle eventuell einzuhaltenden Sachen selber kümmern. Und paßt was nicht und die Behörde muss einschreiten: Pech gehabt. Da gilt der alte Spruch: Dummheit schützt vor Strafe nicht. Im Gesetz steht natürlich: "Auch wer wider besseren Wissens..."

So müssen auch weitere Vorschriften wie Abstände, die Standsicherheit usw. gegeben sein.

Wenn Sie ein konkretes Problem mit dem Nachbarn haben, lassen Sie sich in der Bauaufsichtbehörde beraten. Hier können Sie auch einen Antrag auf bauaufsichtlichen Einschreiten stellen, wenn bei der Errichtung des an sich verfahrensfreien Vorhabens gegen ö-r Vorschriften verstoßen wurde.



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