Re: Bestandsschutz Gartenhaus Privatgrundstück


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Abgeschickt von K.D. am 14 April, 2008 um 07:41:30

Antwort auf: Bestandsschutz Gartenhaus Privatgrundstück von Theo Schmidt am 11 April, 2008 um 21:02:43:

: Hallo,

: folgende Frage habe ich an Sie:

: Ich habe mir vor 1 Monat ein Privatgrundstück / Landwirtschaftsfläche (Erschlossen mit Strom / Wasser) gekauft. Die Größe beträgt 500 m².

: Darauf befindet sich unter anderem eine Holzhütte mit massivem Fundament, die ca. 20 m² groß ist und noch in der damaligen DDR aufgebaut wurde.

: Jetzt meine Fragen:

: 1. Kann man die Hütte rundherum massiv erneuern mit unterschiedlichen Materielien, wie Gasbetonsteine + Putz? Braucht man dafür eine Genehmigung und zählt ggfs. der Bestandschutz?

: 2. Könnte man die komplette Hütte auch abreißen und ein Blockbohlenhaus aufbauen (ca. 35 m²) ohne eine Genehmigung?

: 3. Sollte beides nicht ohne Genehmigung gehen, wieviele m² darf man haben?

: 4. Der Privatgarten ist an eine Straße angebunden und hat sogar eine Straßenbezeichnung obwohl es kein Bauland ist? Könnte man sich beim Einwohnermeldeamt dort als Wohnhaft hinmelden, wenn man die Hütte sanieren würde. Dauerhaft Strom + Wasser stehen zur Verfügung?

: Vielen Dank für Ihre Mithilfe

Antwort:
Ich geh mal davon aus, das wir hier über ein Grundstück im Außenbereich reden.
Die Angabe des Bundeslandes wäre auch nicht schlecht.

zu 1. Instandsetzung heißt reparaturbedürftige Teile werden Zug um Zug gegen gleichwertiges Material ausgetauscht. Ist hingegen eine statische Neuberechnung erforderlich (in der Regel bei Materialwechsel), entfällt der Bestandsschutz und das dürfte im Außenbreich genehmigungspflichtig sein. Gibts reichlich Rechtsprechungen zu.

zu 2. Haus weg = Bestandsschutz weg
35 qm dürfte genehmigungspflichtig sein.

zu 3. Kommt drauf an, da gibts keine festen Größen. Stellen Sie am besten einen Antrag auf Bauvorbescheid bei der zuständigen Baubehörde.

zu 4. Man muss hier mal zwei Dinge trennen. Erstens das Anmelden zum Wohnen und zweitens ´die Genehmigung zum Wohnen.

Meldegesetz:
Wohnung im Sinne des Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Bundeswehr. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.

Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist die vorwiegend benutzte Wohnung seine Hauptwohnung.

Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners.

Die Meldeämter haben keinerlei Pflicht zu prüfen, ob das Gebäude zum Wohnen zugelassen oder geeignet ist. Aus einer Anmeldung zur Wohnung kann auch kein Recht abgeleitet werden, hierfür entsprechende Genhmigungen erteilt zu bekommen.

Bauordnung
Die Umnutzung von Gebäuden (hier handelt es sich offensichtlich nur um eine Gartenhütte) zum Wohnen dürfte auch baugenehmigungspflichtig sein.
Und gegebenenfalls unzulässig.

Im Übrigen rate ich dringend davon ab, eine große Behördenvera...sche zu starten. Das geht auf Garantie nach hinten los.
Man hätte solche Fragen VOR dem Kauf mit der zuständigen Baubehörde klären sollen.




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