Neubaugebiet ?


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Abgeschickt von Gast am 28 Oktober, 2003 um 20:52:42:

Antwort auf: Drehen der Firstrichtung von Gast am 28 Oktober, 2003 um 20:48:47:

Geht es um ein Neubaugebiet bzw. wie alt ist der Bebauungsplan?

Mit der 1998 novellierten Fassung des Baugesetzbuchs (BauGB) sind Planer und Kommunen nun explizit aufgefordert die Nutzung erneuerbarer Energien als Belang in der Bauleitplanung zu berücksichtigen (vergl. §1, Abs. 5, Nr.7 BauGB).

Dieser Belang verpflichtet die Kommune u.a. die Anforderungen der Sonnenenergienutzung bei der Aufstellung eines Bebauungsplans zu beachten und diese gegen eventuell konkurrierende Belange abzuwägen. Falls die Belange regenerativer Energien im Einzelfall nicht berücksichtigt werden können, ist dies besonders zu begründen.

Dieser eigenständige Belang der Nutzung erneuerbarer Energien wird gestärkt durch das allgemeine Planungsziel einer "nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung", d.h. u.a. Energiesparender Bauweisen (§1, Abs. 5 BauGB), den Belang "kostensparenden Bauens", z.B. durch kompakte Baukörper (§1, Abs. 5, Nr.2 BauGB) sowie der allgemeinen Belange des Umweltschutzes, z.B. der Emissionsvermeidung/Verminderung (§1, Abs. 5, Nr.7 BauGB).

Hinzu kommen die wirtschaftlichen Belange der Bauherren, z.B. in Form der Senkung der Energie- und Baukosten. Dieser Belang wird durch die neue Energieeinsparverordnung EnEV, nach der thermische Solargewinne gegen einen baulichen Wärmeschutz aufgerechnet werden können sowie durch das Erneuerbare Energien Gesetz EEG, welches die Nutzung erneuerbarer Energien als Wirtschafsgut interessant macht weiter gestärkt.


Jeder Bebauungsplan soll damit günstige Voraussetzungen zur passiven, thermischen und photovoltaischen Sonnenenergienutzung schaffen.


Um die Belange erneuerbarer Energien in die Planung einstellen und gegen andere Belange abwägen zu können muß dieser Belang sachgerecht geprüft werden, andernfalls ist ein Abwägungsdefizit zu vermuten. Konkret bedeutet dies, dass beispielsweise die Festlegung einer Firstrichtung allgemein mit den Belangen regenerativer Energien, nicht aber allein durch gestalterische Absichten rechtssicher begründet werden kann - es sein denn der Belang regenerativer Energien wurde geprüft und wird nicht unzumutbar beeinträchtigt. Die floskelhafte Begründung im Bebauungsplan, dass der Belang in die Abwägung eingestellt wurde, ohne dass eine sachgerechte Prüfung, d.h. Berechnungen durchgeführt wurden, wird einer gerichtlichen Überprüfung kaum standhalten können, da solar+energetische Eigenschaften (vergleichbar mit Lärmimmissionen, dem Statik- oder Wärmeschutznachweis) nicht durch Augenschein erkennbar sind - außer sie sind idealtypisch (über-)erfüllt was zumindest eine Kollision mit dem Belang des "flächensparenden Bauens" erzeugt.

Die Bauleitplanung ist aber auch nach dem neuen Recht kein Instrument, um kommunale Energiepolitik durchzusetzen. So kommt beispielsweise die Festsetzung einer Verpflichtung zur Errichtung von Solaranlagen im Bebauungsplan nicht in Betracht. Hier bieten jedoch städtebauliche Verträge nach §§ 11 und 12 BauGB oder zivilrechtliche Grundstückskaufverträge für kommunales Bauland die Möglichkeit entsprechende Vereinbarungen zu treffen.

Mindestanforderung an die Besonnungsdauer

In §1, Abs. 5, Nr.1 BauGB werden Anforderungen an "gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse" formuliert. §136, Abs. 3, Nr.1a BauGB definiert gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse u.a. als "Belichtung und Besonnung ... der Wohnungen".

Seit Oktober 1999 definiert eine DIN-Norm explizite Anforderungen an die Mindestbesonnungsdauer von Wohnungen.

Damit ist die Kommune und der Planer explizit aufgefordert eine ausreichende Besonnung und Belichtung durch planungsrechtliche Vorgaben, das heißt durch geeignete Bebauungsplanfestsetzungen sicherzustellen.

Der Verweis auf die Mindestabstände des Bauordnungsrechts greift hier nicht, da diese nur die Einhaltung der "öffentlichen Sicherheit und Ordnung" für die Bebauung des einzelnen Grundstücks innerhalb des durch den Bebauungsplan formulierten Rahmens regeln.

Die Verletzung der Mindestanforderungen an Belichtung und Besonnung führt zu einer Schadensersatzpflicht des Planers!




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