Re: Ortsabrundungssatzung


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Abgeschickt von Martin am 22 Januar, 2009 um 16:07:07:

Antwort auf: Re: Ortsabrundungssatzung von Martin am 22 Januar, 2009 um 11:01:38:

Update:
Habe nochmal ein kleines Bild bemacht um zu verdeutlichen was ich damit meine. Die Ortsatzung hinter dem südlichen Nachbarn ist doch auch annähernd so weit von der Straße weg wie ich es gern hätte, oder sehe ich das falsch? (Die Straße die in der Kurve Richtung süden geht ist ein Privatweg, also kann nicht als Straße sondern als Hof gewertet werden.
http://www.bilder-hochladen.net/files/1hu6-1l-jpg.html

: Danke erstmal für die ganzen Antworten.
: Ich muss dazu sagen die Ortsabrundungssatzung läuft in südlicher Richtung auf gleicher höhe wie bei uns, bis über das Nachbargrundstück hinaus d.h. der Nachbar hat noch mehr als 20m Platz hinter seinem Haus ein weiteres Haus zu errichten.
: In meinem Fall allerdings redet das Landratsamt immer von 3. Reihe. Kann man dies tatsächlich so sehen? m.M.n. wäre mein Haus dann 2. Reihe falls der Nachbar in nördlicher Richtung ein Haus errichtet (was er anscheinend irgendwann mal vor hat)
: : :
: : : Das sieht aber doch schon etwas besser aus, weil man erkennen kann das nordöstlich doch noch ordentlich Wohnbebauung kommt. Auf der Basis kann man zumindest hoffnungsvoll so argumentieren, wie es die Gemeinde beabsichtigt. Z.B. ist ja nördlich des Bauhofes auch noch ein Grundstück recht tief bebaut (in dem spitzen Wegedreieck). Da ist auch für den Kreis im Streifall nicht die 100% Sicherheit gegeben, dass er sich durchsetzt - und darum wird er möglicherweise nach erstem Nörgeln mitmachen.
: : : Das ist doch zumindest den Versuch wert. Allerdings sollten Sie wissen, dass so eine Satzungsänderung mit Beteiligungen etc. einige Zeit dauern kann (die Gemeinde wird Erfahrungswerte haben).

:
: : Ich persönlich halte die Argumentation für nicht sonderlich tragfähig und auch nicht geeignet, eine Bebauung mitten auf der Wiese zu begründen. Bei den Nachbargebäuden handelt es sich um eine "erste Reihe" und die in der Satzung angegebene hintere Kante ist absolut schlüssig abgeleitet.

: : Das spitzwinklige Grundstück ist in mehreren Beziehungen, Lage zur Straße und Zufahr Bauhof, Lage am Waldrand, Zuschnitt des Grundstücks, ein Sonderfall aus dem nach meiner Auffassung keine Regel und schon gar nicht eine "zweite Reihe" für eine ganz andere Straße abgeleitet werden kann.




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