Re: Dachsanierung Baugenehmigunspflichtig?


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Abgeschickt von K.D. am 23 Februar, 2009 um 16:29:46:

Antwort auf: Dachsanierung Baugenehmigunspflichtig? von Zoe am 23 Februar, 2009 um 13:22:49:

: Hallo,

: Bis wann ist eine Dachsanierung nicht baugenehmigunspflichtig?
: Wenn die Balken getauscht werden? Wenn die Giebelwände getauscht werden? Wenn eine kleine Änderung, wie Erhöhung des Kniestocks um einen Stein oder geringfügige Vergrößerung durch einen neue Balkenauflagering, durchgeführt wird?
: Benötigt es einer Genehmigung des Nachbarn, wenn dabei sein Grundstück geringfügig überbaut wird (bisher gingen Gebäude und Dach bis an die Grenze), wenn sein ebenso grenznahes Gebäude durch den neuen Dachüberstand überbaut wird, oder gar nicht?
: Wenn ja, reicht mündlich kurz vor Sanierungsbeginn oder muss diese schriftlich eingeholt werden, wie muss so eine Genehmigung aussehen?
: Wenn doch ein BauAntrag nötig ist, wo wird er gestellt und wer darf den, bzw. die Genehmigung, dann einsehen?
: Danke für Antwort
: und Grüße aus Hessen :-)
: Zoe


Antwort:
Das ist in der Hessischen Bauordnung geregelt:
Baugenehmigungsfreie Vorhaben nach § 55
Errichtung, Aufstellung, Anbringung

2.5 Dächer von bestehenden Gebäuden einschließlich der Dachkonstruktion und der Dämmung unter den Vorbehalten des Abschnitts V Nr. 1 und 3.

Nr. 1. Beteiligung der Gemeinde
Der Gemeinde ist das beabsichtigte.....hier weiterlesen.

Nr. 3 Beteiligung von Nachweisberechtigten
Das Vorhaben darf erst ausgeführt werden, wenn eine hierfür nach § 59 Abs. 3 Satz 2 berechtigte Person die statisch-konstruktive Unbedenklichkeit festgestellt und der Bauherrschaft bescheinigt hat. In den Fällen des Abschnitts I Nr. 2.1, 2.5, 7.4, 9.4 und 11.7.2 kann bei schwieriger Bauausführung in der Bescheinigung das Erfordernis einer Bauüberwachung nach § 73 Abs. 2 Satz 2 festgelegt werden.

Das heißt Sie müssen sowieso einen Statiker beauftragen.

Änderungen wie die der Höhe, der Neigung, der sonstigen Abmaße sind in der Regel nicht verfahrensfrei. Nicht zu den verfahrensfreien Vorhaben zählen außerdem Änderungen an den Außenwänden, da diese nicht unter der lfd. Nr. 2 der verfahrenfreien Vorhaben aufgeführt sind.

Überbauungen, auch wenn noch so geringfügig sind wohl kaum zulässig; insbesondere da es sich wohl hier um einen Ortgang auf einer Gebäudetrennwand/Brandwand handelt.

Suchen Sie die Beratung in der Bauaufsichtbehörde bzw. bei einem Entwurfsverfasser. Den Statiker brauchen Sie eh,
Vermutlich finden Sie Statiker und Entwurfsverfasser in einem Büro.

Der Bauantrag wird meist über den Entwurfsverfasser bei der zuständigen Bauaufsichtbehörde eingereicht. Akteneinsicht darf der haben, der ein berechtigtes Interesse hat, so z.B. der Nachbar.




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