Re: Frage zum Schmalseitenprivileg


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 10 Mai, 2009 um 17:43:19

Antwort auf: Re: Frage zum Schmalseitenprivileg von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 08 Mai, 2009 um 22:44:20:

: hallo Wolfi,
: das "alte Schmalseitenprivileg" bezog sich bei einem freistehenden Gebäude auf "zwei Grundstücksgrenzen", bei einer Grenzbebauung auf "eine Grundstücksgrenze". Der Gesetzgeber hat beabsichtigt, das "alte Schmalseitenprivileg" mehr oder weniger auf alle "4 Seiten" anzuwenden....
: Zitiere: ...."Auf einer Länge der Außenwände"....nicht zwei oder drei..oder vier.
: Bei insgesamt 16m, verteilt auf 4 Wände..errechnet sich eine Gebäudegrösse bei quadratischem Grundriss Brutto 4x4m...nicht wirklich emfehlenswert, oder?
: mfg
: Bodo Hermann

Im Ergebnis zwar fast richtig, in der Begründung aber nicht mit der Wahrheit übereinstimmend ...

Früher gab es mal ein Schmalseitenprivileg, dass sich auf AussenWÄNDE bezog und auf zwei Wände zu Nachbargrenzen angewendet werden durfte. Gab es noch eine Grundstücksgrenze zur Straße galt auch hierfür bereits früher die günstigere, reduzierte Berechnungsformel für die Ermittlung er Abstandflächen in Wohn- und Mischgebieten.

Heute gibt es gar kein "Schmalseitenprivileg" mehr. Der wesentliche Unterschied ist, dass sich das Recht zur Ermittlung der Abstandfläche mit reduziertem Faktor nun auf GRENZEN bezieht und zu jeder Grenze hin bis maximal 16 m Wandlänge angewendet werden darf. Und das zu JEDER Nachbargrenze. Das kann bei bestimmten Grenzverläufen dazu führen, dass auch Wände mit mehr als 16 m Länge, die Vergünstigung in Anspruch nehmen können. Wiederum aber nur anwendbar in WR (reines Wohngebiet), WA (allgemeines Wohngebiet) und in MI (Mischgebieten) nach BauNVO.



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