Re: Frage zum Schmalseitenprivileg


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Abgeschickt von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 10 Mai, 2009 um 23:43:00:

Antwort auf: Re: Frage zum Schmalseitenprivileg von Dirk Baumeister am 10 Mai, 2009 um 17:43:19:

hallo Dirk,
Fragen, Antworten und Diskussionen in diesem Forum sind immer wieder anregend, wissenserweiternd- und erfordern zuweilen eigentlich „tiefergründige“ Erläuterungen. In der „Kürze“ der Zeit können nicht alle Fragen komplett diskutiert werden.
Manchmal muss man schon zwischen den Zeilen lesen, um alles in „Kürze“ zu verstehen.
Zur Sache:In Gewerbe,- und Industriegebieten sind eh günstigere „Werte“ einzuhalten- und somit sind diese Neuregelungen des §6 eh nicht relevant......und werden hier nicht diskutiert.
Ich bin noch nicht ganz so dement.....Natürlich gibt es das Schmalseitenprivileg nicht mehr -man kann es vielleicht gelegentlich mal bei Ebay ersteigern (wer weiss?)- aber Begründungen und Bestrebungen zur Neuordnung des §6 gab es in mehrfacher Form.
Fakt ist: ich habe nur in "Kurzform" eine (!) der Begründungen-für den "Laien" relevant- formuliert....wenn schon alle Aspekte aufgezählt werden sollen..... bitte ergänzen Sie auch, dass angestrebt war, die Abstandflächenvorschriften der Musterbauordnung(MBO) zu übernehmen......was Vereinfachungen- aber auch wieder Probleme bereitet, siehe unten.
Natürlich ist mit dieser neuen "Regelung" des §6 wieder ein Kompromiss entstanden, aus meiner Sicht positiv, aber nicht perfekt. Mein Büro ist bisher daher durchaus positiv mit dieser Änderung fertig geworden. Einige Unstimmigkeiten und Fehlinterpretationen (!) zum alten §6 mit/durch öffentlich bestellte und vereidigte Vermessungsingenieure sind nicht mehr vorhanden! Als letzte „Lektüre“ mag Ihnen folgendes dienen:
Ich zitiere aus "DETAIL" zum damaligen Gesetzentwurf:
Seit einigen Jahren wird durch die Rechtssprechung die Anwendung des Schmalseitenprivilegs erschwert. Das NRW-Bauministerium hat die Kritik über die zunehmend unpraktikable Regelung aufgegriffen und ein Novellierungsverfahren der gesamten Abstandflächenvorschriften des § 6 BauO NRW eingeleitet. Die AKNW konnte das Vorhaben frühzeitig begleiten; zahlreiche Anregungen der Kammer zu Detailpunkten wurden aufgegriffen und sind in den Gesetzesentwurf eingeflossen, der Ende August im Landeskabinett verabschiedet werden sollte.
Regelungen der MBO teilweise übernommen
In einem Praxistest mit verschiedenen Bauaufsichtsbehörden hatte das Bauministerium zunächst überprüft, ob die Abstandflächenvorschriften der Musterbauordnung (MBO) übernommen werden können. Dabei bestätigten sich mögliche Erleichterungen und Vereinfachungen; es zeigte sich aber auch, dass bei einzelnen Regelungen neue Probleme entstehen könnten.
Dass nach MBO die Abstandfläche nicht mehr als Rechteck ermittelt wird sondern als verkürzte Abbildung des Gebäudeumrisses, stellte aus Sicht der Architektenkammer NRW ein Hauptproblem dar. Dies kann bei geneigten Dachflächen oder bei geneigtem Gelände zu größeren Abstandflächen als nach heutiger Regelung führen. Ferner hatte die AKNW Sorge, dass erneut ein Prozess der Rechtsklärung beginnen könnte. Nicht zuletzt auch aufgrund der Einwände der Architektenkammer wurden die Vorschläge der MBO daher nur teilweise in den Gesetzesentwurf übernommen.
Vereinfachungen für Grenzbebauung
Insgesamt soll der Bezug zu den planungsrechtlichen Vorschriften gestärkt werden. Anbausicherungen sollen privatrechtlich möglich werden. Eine wesentliche Erleichterung: Der Gesetzentwurf sieht für Gebäude, die an die Grenze gebaut sind, vor, dass gegenüber der entsprechenden Grundstücksgrenze gänzlich auf die Einhaltung einer Abstandsfläche verzichtet wird. In der geschlossenen Bauweise würden damit künftig weder Dachaufbauten noch vorspringende Bauteile wie Balkone oder vorgebaute Treppenhäuser oder andere Anbauten Abstandflächen zu Grundstücksgrenzen auslösen, gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohnehin Abstandflächen nicht eingehalten werden können. Gerade das Bauen im Bestand würde hierdurch erheblich erleichtert.
Reduzierte Abstandflächen gegenüber Grundstücksgrenzen
Die bisherige Regelung des Schmalseitenprivilegs wirft durch den Bezug auf die Außenwände des Gebäudes häufig die Frage auf, ob es sich bei versetzt angeordneten Bauteilen um mehrere Wände oder um eine in sich gegliederte Wand handelt. Die beabsichtigte neue Regelung stellt nunmehr auf die Länge der Abstandfläche gegenüber jeder Grundstücksgrenze ab. Zukünftig soll auf einer Länge von nicht mehr als 16 m gegenüber jeder Grundstücksgrenze als Tiefe der Abstandsflächen 0,4 H, in Kerngebieten 0,25 H genügen. Die neue Regelung darf zwar wie bisher gegenüber jeder Grundstücksgrenze nur einmal angewandt werden, aufgegeben wird aber die Beschränkung auf höchstens zwei Grundstücksgrenzen.
Damit kann die reduzierte Abstandflächentiefe auch auf der Gebäuderückseite in Anspruch genommen werden. Folgerichtig wird der Begriff des Schmalseitenprivilegs nicht mehr verwendet.
Wird das Höchstmaß von 16 m überschritten, muss wie bisher eine Abstandfläche von 0,8 H, von 0,5 H in Kerngebieten oder von 0,25 H in Gewerbegebieten und Industriegebieten eingehalten werden.
mfg
Bodo Hermann




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