Re: Bäume auf Grundstücken in Städten


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Abgeschickt von Lena am 23 Mai, 2009 um 14:26:19:

Antwort auf: Bäume auf Grundstücken in Städten - oft eine legale Frechheit von Dieter K am 23 Mai, 2009 um 01:49:45:

: Das Nachbarschaftsrecht in NRW halte ich in Bezug auf vorgegebene Abstände von Bäumen für einen Hohn! Eine Platane muss demnach 4 Meter zur Gründstücksgrenze einhalten. Sie hat aber im ausgewachsenen Zustand eine Ausdehnung von 25 Metern. Das sind 8 Meter für den Nachbarn und 17 Meter für den Pflanzenden. 8 Meter Platane können Ihr Leben versauen; die Sonne ist futsch, Ihr Stellplatz für das Auto wird regelmäßig das ganze Jahr über mit Fruchtkapseln bombardiert, Ihre Dachrinne ist regelmäßig zu und im Herbst werden sie wieder richig fit und können sich im Sportclub abmelden.

: Es fiel mir schon mehrmals in unserer Siedlung auf, dass Baumpflanzungen Racheakte gegenüber Nachbarn sein können. Die Sonnenseite erhält man sich selber, aber dem Nachbarn wird gezielt das Leben versauert, die Sonne geklaut, werden die Heizkosten erhöht, er wird lebenslang auf Trap gehalten - das ermöglicht unser Nachbarschaftsrecht in NRW! Aus meiner Sicht ist das ein Skandal.

: Für mich sind eigenmächtige Baumplanzungen ohne Rücksprache mit a l l e n Betroffenen eine gesetzlich ermöglichte Rücksichtslosigkeit.

: Zu viele Menschen in meiner Umgebung fahren fette Autos, haben keine Kinder, finden sich aber naturverbunden - und pflanzen Bäume.

: Dieter K.


Zuviel Sonne ist eh nicht gut kriegt man nur Hautkrebs! :-) Bei Beeinträchtigungen kann man den Überhang gut abwehren mittels:

§ 910 BGB ÜBERHANG
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.
(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.




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