Re: Lichtrecht


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Abgeschickt von Börnie am 11 Juni, 2009 um 17:38:36

Antwort auf: Lichtrecht von L. Schmitz am 09 Juni, 2009 um 16:19:33:

„Dürfen direkt vor einem Fenster, das ein Lichtrecht hat, dicht wachsende Bäume gepflanzt werden, die zu einer Verdunkelung der vermieteten Räume führen, und wer kommt für die Kosten der Mietminderung auf?“

Das Nachbarrecht gibt kein Lichtrecht gegen Bäume her, nur gegen die Erbauung von Gebäuden:
§ 4 (2) Nachbargesetzt NRW lautet:
(2) Von einem Fenster, das
1. a) mit Einwilligung des Eigentümers des Nachbargrundstücks,
2. b) vor mehr als 3 Jahren im Rohbau oder
3. c) gemäß dem bisherigen Recht angebracht worden ist, muss mit später errichteten Gebäuden ein Mindestabstand von 2 m eingehalten werden. Dies gilt nicht, wenn das später errichtete Gebäude den Lichteinfall in das Fenster nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt.

Sog. Negative Einwirkungen sind grundätzlich nicht abwehrfähig. (§906 BGB)

Gang der Dinge: Der mieter muß gegen seinen Hausbesitzer klagen und gewinnen. Dieser muß gegen den Nachbar-Hausbesitzer klagen und gewinnen.
Das Gericht zieht dann von der Mietmiderung einen Teil für die Zulässigen Beeinträchtigung ab. (20 % Mietminderung -6 % Zulässige Beeinträchtigung macht 14 % Erstattung vom 2 Hausbesitzer).
mfg




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