Re: Genehmigungsfiktion


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Abgeschickt von waldidog am 23 Juni, 2009 um 11:54:29

Antwort auf: Re: Genehmigungsfiktion von Anders Leben am 23 Juni, 2009 um 11:39:39:

vielen Dank für die bisherigen Antworten.
Der Frage liegt unser Bauantrag von 2006 in
Rheinland-Pfalz zu Grunde.
Trotz mehrmaliger Mahnungen haben wir bis heute
weder eine positive, noch negative Entscheidung
erhalten.
Mir wurde dann von einem guten Freund bei der
Verwaltung gesagt, wir sollten uns nicht auf-
regen, sondern in der Landesbauordnung §66 Abs. 4
nachsehen.
Hieraus könnte die Fiktion abgeleitet werden.
Das wäre natürlich ein Ding, denn wir haben viele
tausend Euros für die Plaung ausgegebn.
Es handelt sich in unserem Fall um ein rein
politisches Spiel.
Keiner traut sich, eine Entscheidung zu treffen.
Da der Zustand aber schon hergestellt ist, kann
es uns im Grunde egal sein, ob in diesem Jahr-
hundert noch eine Entscheidung fällt.
Es wäre aber doch eine zusätzliche Sicherheit.

mfg. waldidog

: Da habe ich sie wohl auch gelesen - aber früher als nach drei JAHREN. Außerdem standen in der Gesetzesbegründung noch Ausführungen zu Rücknahme und Woderruf dieses fingierten Verwaltungsaktes.

: Ich vermute, der Fragesteller hatte eine andere Quelle...

: : Die Idee kommt aus der Umsetzung einer EU-Dienstleistungsrichtlinie und der damit zusammenhängenden Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes (§42a Genehmigungsfiktion - VwVfG). Dieser soll für das Baurecht erstmal nicht gelten, da die Bauaufsichten nicht Ansicht des Städtetages nicht als dienstleistungsrelevante Tätigkeit betrachtet werden, in keinem Bundesland. Bleibt abzuwarten, ob die EU das letztlich auch so sieht.

:
: :
: : : In welchem Bundesland soll das denn sein? Habe ich ja noch nie gehört...

: : : : Ist es tatsächlich so, dass bei nichterfolgtem Bau- bescheid, ob positiv oder negativ, hier nach drei Jahren,
: : : : die sog. FIKTION greift, was bedeuten würde, dass auch
: : : : ohne Bescheid des Bauamts, der Bauantrag als positiv
: : : : entschieden gilt und das Amt auf Anforderung das schriftlich bestätigen muss ?




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