Re: Bauen mit GU: Wer haftet bei Abweichungen von der Bauanzeige?


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Abgeschickt von bea am 26 November, 2009 um 15:25:48:

Antwort auf: Bauen mit GU: Wer haftet bei Abweichungen von der Bauanzeige? von Dogan am 19 November, 2009 um 22:19:58:

Hallo,
wie ich Sie verstehe haben Sie die Höhenänderung angeortnet und Ihr Bauleiter hat mit einem Satz die Änderung auf dem Lageplan registriert.
Folgendes: Sie Schreiben es wurde eine Bauanzeige eingereicht. Es gibt einerseits zur Erlangen einer Baugenehigung eine Bauanzeige (Prüfung im Bauamt 3Wochen, muss fehlerfrei sein, üblich in Bebaaungsplangebieten) und einen Bauantrag (Prüfung im Bauamt 3 Monate Zeit, kann Nachforderungen beinhalten, die fristgemäß durch den Architekten nachzureichen sind).
Bei einem Bauantrag ist es möglich, VOR Baubeginn eine Änderung (Grundriss, Höhe etc) bei der Sachbearbeiterin des Bauamtes mündlich abzustimmen und diese verlangt dann nachträglich eine Tektur=Änderung ( gesamte Baumappe neu- kosten Sie nur Geld).Liegt aber auch im Ermessen des Bauamtes. Bei einer Bauanzeige glaube ich nicht , dass man nachträglich, vorallem ohne vorherige Rücksprücke VOR Baubeginn etwas neu nachreichen kann.
Ich denke, 1. der Bauleiter hätte Grundkenntnisse darüber haben können bzw. Sie an den Architen vermitteln, aber in solch einem Fall hätte der Architekt (Entwurdsverfasser) davon Kenntnis erlangen müssen und sofortigen Redebedarf mit Ihnen halten VOR Baubeginn!
2.Möglichkeit : Sie verhalten sich alle ruhig und eventuell merkt keiner was oder 3. Sie zeigen die Änderung mit Ihrem Architekten an: dann könnte ein Baustopp drohen , vielleicht eine Strafe und im Ermessen des Bauamtes ob Sie nochmal neu einreichen dürfen.
Beraten Sie sich mit dem Architekten Ihres Bauantrages.




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