Abgeschickt von Christiane am 23 Juli, 2010 um 07:51:12
Antwort auf: Re: Carport-Erstellung ohne Baugenehmigung in Hamburg von Georg am 21 Juli, 2010 um 14:54:15:
: Hamburgische Bauordnung (HBauO):
: Zur Frage, ob es einer Genehmigung bedurfte:
: § 60 Verfahrensfreie Vorhaben
: (1) Verfahrensfreie Vorhaben sind solche, die weder einer Genehmigung noch einer Zustimmung nach diesem Gesetz bedürfen.
: (2) Verfahrensfrei sind die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz bezeichneten Vorhaben.
: Anlage 2:
: Errichtung und Änderungen von Anlagen
: 1.2 Garagen mit einer Wandhöhe bis zu 3,0 m und einer Bruttogrundfläche bis zu 50 m² je Grundstück, außer im Außenbereich
: (Anm.: Carports gelten als Garagen)
: ... und zur Frage der Grenzbebauung:
: § 6 Abstandsflächen
: In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude
: angebaut werden, zulässig
: 1. eingeschossige Garagen und eingeschossige Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3,0 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von bis zu 9,0 m,
:
: ... soweit zur allgemeinen Rechtslage, ein Bebauungsplan kann natürlich spezielle Festsetzungen treffen
Vielen Dank für diese hilfreichen Infomationen.