Re: gibt es eine Verjährung für die Richtigstellung der Grundstücksgrenzen ?


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Abgeschickt von Bolanger am 11 August, 2010 um 08:10:59:

Antwort auf: Re: gibt es eine Verjährung für die Richtigstellung der Grundstücksgrenzen ? von Sepp am 11 August, 2010 um 00:05:01:

Hallo,

ich möchte noch einen neuen Aspekt zu Bedenken geben. Wem gehört der Zaun eigentlich bzw. wer hat ihn errichtet?

Wenn ich meinen Zaun auf Nachbars Grundstück baue, dann nennt man das Überbau. Daraus ergibt sich aber nach 15 Jahren nicht automatisch das Recht des Nachbarn, die Entfernung des Überbaus zu fordern. Dazu werden üblicherweise Überbaurenten gezahlt, um den Verlust an Grundstück auszugleichen. Die Forderung zur Beseitigung des Zaunes kann der Nachbar eigentlich nur stellen, wenn sich die Sachlage ändert und das Nachbargrundstück aufgrund einer geänderten Nutzung die Entfernung des zaunes rechtfertigt.
Das scheint bei Ihnen nicht der Fall zu sein, denn in den Gärten hat sich nichts geändert.

Sollte es allerdings tatsächlich mein zaun auf meinem Grundstück sein, so kann ich damit natürlich machen, was ich will.

Je nachdem, wie zerrüttet das Verhältnis zum Nachbarn ist, würde ich den Zaun einfach abreißen, und zwar möglichst schnell ohne dass der Nachbar etwas davon mitbekommt und einschreiten kann. Sonst ruft er noch die Polizei während Sie sich mit dem zaun beschäftigen. Also eine schicke Grillparty machen, jeder nimmt sich einen Pflock vor und zieht den raus. Dann haben Sie schonmal Nägel mit Köpfen gemacht. Was kann Ihr Nachbar dann tun, selbst wenn es sein Zaun ist? Er kann höchstens die Errichtung eines neuen Zaunes auf Ihre Kosten fordern. Und das werden Sie natürlich machen und stellen den neuen Zaun dann selbstverständlich auf die Grenze, wo er auch hingehört. Diese Vorgehensweise würde ich natürlich nur machen, wenn ich wirklich mit dem Nachbarn im Streit liege, ansonsten findet sich eine gütliche Einigung.

Bolanger

: : Ja, Grenzsteine gibt es in Großstädten nicht mehr. Dass der Zaun 15 cm auf der Seite vom B liegt, ergibt sich aus der Position der Garagen. Diese sind auf die echte Grenze gebaut und deren Wandmitte ist eben die Grenzlinie.

: Das ist zwar ein Indiz, aber kein Beweis. Um Rechtssicherheit zu haben, sollte man sich auf jeden Fall einen aktuellen Lageplan vom Vermessungsamt besorgen.

: Der Zaun müsste von der Mitte dieser Garagenwand anfangen, was nicht der Fall ist. Der Zaun wurde 15 cm weg von der Mitte auf die Garagenwand des B angefangen. Also der A hat dadurch ein größeres Grundstück als der B.

: Praktisch schon, aber rechtlich nicht. Rechtlich verläuft die Grenze da, wo sie hingehört (siehe Lageplan).

: : Du hast ein Gedankenfehler gemacht. Der Zaun befindet sich vollständig aufs Grundstück B und macht dieses eben kleiner..

: Fast. Dadurch, dass sich der Zaun auf dem Grundstück B befindet, wird das Grundstück nicht kleiner. Er schränkt nur die Nutzungsmöglichkeiten ein.

: : Der B will, dass der Zaun auf die echte Grenze (Garagenwand Mitte) verlegt/verrückt wird.

: Warum macht er das nicht einfach?

: Der A läßt es nicht zu und will auch darüber nicht diskutieren,

: A muss nicht einverstanden sein, denn das Grundstück von A ist von der Versetzung des Zaunes nicht betroffen, wenn der Zaun an die Grenze (aber nicht AUF!) verrückt wird.

: denn er verliert an Grund und seine dichte Hecke müsste darunter leiden.

: Er verliert keinen Grund, denn er war nie Eigentümer davon. Er hat ihn nur wohl "großzügerweise für den Nachbarn mitgepflegt".

: Er sagt eben, dass nach 30 Jahren die Sache verjährt ist.

: Nein, das Eigentum an einem Grundstücksteil kann man nicht durch Zeitablauf verlieren. Eine Verjährung gibt es hier nicht.

: : Also, mit Gewalt kann es nicht gemacht werden.

: Das sollte man auch nicht. Zu überlegen wäre, ob man in so einem Fall nicht den tatsächlichen Grenzverlauf durch das Vermessungsamt (Vermessungsingenieur?) amtlich feststellen lässt.





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